Verfahrensgang
AG Essen (Urteil vom 14.07.1987; Aktenzeichen 109 F 190/86) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beamtenversicherungsvereins des deutschen Bank- und Bankiergewerbes wird das am 14. Juli 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Vom Versicherungskonto Nr.: … des … bei der … werden auf das Versicherungskonto Nr.: … der … geb. … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von 265,68 DM, bezogen auf den 31. Juli 1986, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000,– DM.
Gründe
Die Parteien haben am 16. Juli 1971 geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind … hervorgegangen, 1986 haben sich die Parteien, getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 27. August 1986 zugestellt.
Beide Parteien haben während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Ehefrau darüber hinaus Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung der … in … und des Beamtenversicherungsverein des deutschen Bank- und Bankiergewerbes.
Durch Verbundurteil des Amtsgerichts Essen vom 14. Juli 1987 ist die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für das Kind … der Mutter übertragen worden. Weiterhin hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 267,20 DM übertragen hat. Die betrieblichen Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin sind vom Amtsgericht – weil nach dessen Auffassung noch verfallbar – nicht berücksichtigt worden.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Beamtenversicherungsvereins des deutschen Bank- und Bankiergewerbes. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Antragsgegnerin bei ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bereits unverfallbar und müßten in die Berechnung des Versorgungsausgleichs mit einbezogen werden.
Die Parteien und weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wurde nicht widersprochen.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist nach § 629 a II S. 1, § 621 I Nr. 6, § 621 e I und III sowie dem § 516 und 519 ZPO zulässig. Mach § 78 II Nr. 1 ZPO besteht für den Beamtenversicherungsverein kein Anwaltszwang. Zwar ging die Beschwerdeschrift erst am 7. September 1987 beim Oberlandesgericht ein, obwohl das angefochtene Urteil bereits am 14. Juli 1987 verkündet wurde. Die Berufungsfrist begann jedoch erst am 14. Dezember 1987 (§ 516 ZPO), da das Urteil dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist.
Der Beamtenversicherungsverein ist beschwert, weil er – sollte die Nichtberücksichtigung der von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwartschaften fehlerhaft sein – auf Grund der zum 01.01.1987 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 3 a VAHRG) später möglicherweise mit der Zahlung einer Ausgleichsrente belastet wird.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Versorgungsausgleich ist wie folgt durchzuführen:
Der Ehemann hat in der Ehezeit vom 1. Juli 1971 bis zum 31. Juli 1986 (§ 1587 II BGB) Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a II Nr. 2 BGB in Höhe von 718,50 DM erworben (Auskunft der … vom 27. Mai 1987).
Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a II Nr. 2 BGB in Höhe von 184,10 DM monatlich erworben (Auskunft der BfA vom 16.12.1986).
Sie hat ferner eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente der in … erworben. Diese Anwartschaft ist nach Auskunft der … vom 26.11.1986 jedoch noch nicht unverfallbar, so daß sie nach § 1587 a II BGB nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
Weiterhin hat die Ehefrau eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei dem Beamtensicherungsverein des deutschen Bank- und Bankiergewerbes erworben. Diese Anwartschaft ist nach der Auskunft des Beamtenversicherungsvereins vom 17. Dezember 1986 unverfallbar. Bei Ausscheiden aus einem Mitgliedsunternehmen verfallen nämlich nach den Versicherungsbedingungen Versorgungsansprüche nicht. Dem steht auch § 9 der Versicherungsbedingungen nicht entgegen. Danach hat der Ausscheidende lediglich das Recht, sich die Zahlbeiträge erstatten zu lassen. Dies kann aber nicht dazu führen, die Versorgungsanwartschaften insgesamt als noch verfallbar anzusehen. Die von der Ehefrau bei dem Beschwerdeführer erworbenen Versorgungsanwartschaften sind demgemäß in dem Versorgungsausgleich mit einzubeziehen.
Die Gesamtanwartschaft beträgt vorliegend 8.882,84 DM, die während einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Juli 1985 erworben worden ist. Die Ve...