Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit von Einwendungen in der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Einwand der Erfüllung handelt es sich um eine Einwendung gem. § 252 Abs. 2 FamFG, auf deren erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren die Beschwerde gem. § 256 S. 2 FamFG nicht gestützt werden kann.
2. Die Einwendung, dass Leistungen nach dem UVG nicht mehr erbracht werden, unterfällt weder § 252 Abs. 1 FamFG noch § 252 Abs. 2 FamFG; hierauf kann daher die Beschwerde gem. § 256 FamFG ebenfalls nicht gestützt werden.
Normenkette
FamFG §§ 252, 256
Verfahrensgang
AG Warendorf (Aktenzeichen 9 FH 46/09) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.320 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gem. § 256 FamFG ist nur bei Vorliegen der in § 256 S. 1 FamFG genannten Beschwerdegründe zulässig. Mit der Beschwerde können danach nur die in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Nach § 256 S. 2 FamFG kann die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, nicht gestützt werden.
Der Antragsgegner begründet seine Beschwerde zum einen damit, dass er den Unterhaltsanspruch bereits erfüllt habe.
Bei dem Erfüllungseinwand handelt es sich nicht um eine in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichnete Einwendung, sondern um eine Einwendung nach § 252 Abs. 2 S. 2 FamFG.
Da der Antragsgegner den Einwand der Erfüllung erst mit der Beschwerde und damit nach Verfügung (und Erlass) des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat, ist die Beschwerde unzulässig.
Soweit der Antragsgegner zum anderen seine Beschwerde damit begründet, dass für die Kinder seit 1.3.2010 keine Leistungen nach dem UVG mehr erbracht werden, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig, da es sich insofern weder um eine in § 252 Abs. 1 FamFG noch um eine in § 252 Abs. 2 FamFG bezeichnete Einwendung handelt.
Ob der Antragsteller den Erfüllungseinwand und die Beendigung des UVG-Bezuges möglicherweise in anderen Verfahren erheben kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 51 FamGKG.
Fundstellen
FPR 2011, 7 |
FamRB 2011, 377 |