Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 05.01.1993; Aktenzeichen 5 T 1038/92)

AG Steinfurt (Aktenzeichen 12 M 2209/92)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis 1.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist bereits unzulässig.

Nach § 568 Abs. 2 ZPO ist eine weitere sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält. Das ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist für den Beschwerdeführer nicht nachteiliger als die des Amtsgerichts Steinfurt vom 03. Dezember 1992 (Zurückweisung der Erinnerung gegen die Räumung der im Hause der Schuldnerin … innegehaltenen Wohnung – Obergeschoß). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03. Dezember 1992 in vollem Umfang zurückgewiesen. Auch ein wesentlicher, entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß des Landgerichts, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats einen neuen selbständigen Beschwerdegrund darstellen und das Rechtsmittel der weiteren sofortigen Beschwerde eröffnen könnte, liegt nicht vor. Im vorliegenden Verfahren kann insbesondere auch dahinstehen, ob Amts- und Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers, er habe auch nach Herbst 1991 weiterhin selbständigen Alleingewahrsam an der Wohnung im Obergeschoß des Hauses … in … gehabt, fehlerhaft übergangen haben. Zwar ist grundsätzlich die Notwendigkeit fehlenden Drittgewahrsams als Voraussetzung für den Vollstreckungszugriff zu beachten (vgl. Münchener-Kommentar/Schilken, ZPO, § 885 Rdnr. 7 a bis 9 m.w.N.). Ein etwaiges verfahrensfehlerhaftes Übergehen dieses Sachvortrages kann hier jedoch deshalb nicht die Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde eröffnen, da dessen Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung des Landgerichts am 05. Januar 1993 führen konnte (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 568 Rdnr. 19). Nach Beendigung der Räumungsvollstreckung am 04. Dezember 1992 bestand für die vom Beschwerdeführer geführte Vollstreckungserinnerung eindeutig kein Rechtsschutzinteresse mehr. Die Erinnerung gemäß § 766 ZPO zielt nur auf eine mögliche Abhilfe bei einer fehlerhaften Zwangsvollstreckung, sie dient also nicht dazu, nach Beendigung der Vollstreckung theoretische Feststellungen darüber zu treffen, ob richtig verfahren wurde (vgl. Zöller-Stöber a.a.O., § 766 Rdnr. 14 m.w.N.; AG Köln DGVZ 78, 30).

Nach alledem war die weitere sofortige Beschwerde des Schuldners, dem ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Prozeßkostenhilfe konnte keinen Erfolg haben, da sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 119 ZPO).

 

Unterschriften

Buschmeier, Schenkel, Lütgens

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1726647

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