Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.07.1992; Aktenzeichen 5 T 353/92) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 45 M 3482/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Schuldner trägt die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer von der Wehrbereichsverwaltung IV, … geltendgemachten Forderung von 10.596,64 DM die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht in Saarbrücken, ohne den Schuldner vorher gehört zu haben, durch Beschluß vom 1.6.1992 den zuständigen Vollziehungsbeamten ermächtigt, zur Zwangsvollstreckung gemäß dem Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin die Wohnung bzw. die Geschäftsräume des Schuldners zwangsweise zu öffnen und zu durchsuchen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat der Vollziehungsbeamte des Hauptzollamtes … am 24.6.1992 in der Wohnung des nicht anwesenden Schuldners nach deren Öffnung die in der dabei aufgenommenen Niederschrift aufgeführten Sachen gepfändet. Mit einer Eingabe vom gleichen Tage, die am 29.6.1992 bei den Justizbehörden in Saarbrücken eingegangen ist, hat der Schuldner daraufhin Beschwerde geführt.
Das Amtsgericht in Saarbrücken hat die Eingabe des Schuldners vom 24.6.1992 als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 1.6.1992 beurteilt und sie gemäß Verfügung vom 30.6.1992 dem Landgericht in Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt, das sie durch seinen Beschluß vom 2.7.1992 als unbegründet zurückgewiesen hat. Gegen den ihm am 17.7.1992 zugestellten Beschluß wendet sich der Schuldner mit einem am 30.7.1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben, in dem er erklärt, daß er gegen den Beschluß „Rechtsmittel” einlegt.
Bei dem Beschluß des Landgerichts vom 2.7.1992 handelt es sich um eine Beschwerdeentscheidung; das Landgericht hat die Eingabe des Schuldners vom 24.6.1992 wie das Amtsgericht als Beschwerde angesehen. Demgemäß kommt gegen den Beschluß des Landgerichts nur eine weitere Beschwerde in Betracht, deren Zulässigkeit nach den maßgebenden Vorschriften der ZPO, insbesondere nach § 568 ZPO zu beurteilen ist. Bei dem Beschluß vom 1.6.1992 handelt es sich um eine Durchsuchungsanordnung gemäß § 287 AD. Das dabei von dem gemäß Abs. 4 der Bestimmung zuständigen Amtsgericht einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der ZPO, und nach diesen bestimmt sich auch die Anfechtung der Anordnung (KG NJW 1986/1180; KG NJW 1982/2326; Klein/Orlopp, 4. Aufl., § 287 AD Anm. 6; Hübschmann-Hepp-Spitaler, 9. Aufl., § 287 AO Rdnr. 32). Die weitere Beschwerde, als welche somit die Eingabe des Schuldners vom 26.7.1992 anzusehen ist, ist nicht zulässig.
Nach § 568 Abs. 2 §. 1 ZPO findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO ist sie nur zulässig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO zwar an sich statthaft. Wie danach erforderlich, ist in § 793 Abs. 2 ZPO bestimmt, daß die sofortige weitere Beschwerde, wenn das Landgericht über die Beschwerde entschieden hat, stattfindet, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, was nicht der Fall ist. Für die eingelegte weitere Beschwerde fehlt es jedoch an dem Zulässigkeitserfordernis des § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO. In der Entscheidung des Landgerichts ist kein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten.
Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht vor, wenn das Erstgericht und das Beschwerdegericht eine im Ergebnis übereinstimmende Entscheidung getroffen haben (vgl. z.B. den Senatsbeschluß vom 2.1.1992 – 5 W 187/91 –). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts stimmt mit derjenigen des Amtsgerichts inhaltlich überein. Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Beschluß des Amtsgerichts vom 1.6.1992, durch den das Amtsgericht dem Antrag der Gläubigerin entsprochen hat, nach sachlicher Prüfung bestätigt und demnach in dem selben Sinne entschieden wie das Amtsgericht. Beide Gerichte sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Ermächtigung, die Wohnung bzw. die Geschäftsräume des Schuldners zwangsweise zu öffnen und zu durchsuchen, gegeben sind. Ob die beiden Entscheidungen sachlich mit einem Fehler behaftet sind, ist nach der auch insoweit ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den zitierten Senatsbeschluß) für die Beurteilung, ob in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, ohne Bedeutung.
Ausnahmsweise ist allerdings, auch wenn die Entscheidungen des Erstgerichts und des Beschwerdegerichts inhaltlich übereinstimmen, eine weitere Beschwerde zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei sei...