Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 4 KL 10/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde ist gegenstandslos, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Aufhebung des Haftbefehls richtet.
2. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C4 als Pflichtverteidiger richtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.12.2006 - 9 Gs 4976/06 - seit dem 22.12.2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde bei Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss der III. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14.06.2007 neu gefasst.
Wegen der dem (neu gefassten) Haftbefehl zugrunde liegenden Taten sowie wegen weiterer Taten wurde der Beschwerdeführer am 07.02.2008 vom Landgericht Bielefeld wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 9 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie der Vorwegvollzug von 1 Jahr, 7 Monaten und 2 Wochen der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe.
Auf die Revision der Angeklagten (des Beschwerdeführers und eines Mitangeklagten) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.12.2008 (4 StR 318/08) hinsichtlich des Beschwerdeführers das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen II.15- II.22, welche nicht Gegenstand des Haftbefehls waren, verurteilt worden ist und die Sache an die III. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückgegeben. Im übrigen hat es das Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte U des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen (Fälle 12 bis 14 und 23 der Urteilsgründe, wobei es sich um die Taten 1 - 3 und 8 des angepassten Haftbefehls handelt) schuldig ist. Es hat des weiteren das Urteil im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzuges aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworden. Damit ist das Urteil vom 07.02.2008 hinsichtlich der Schuld- und Einzelstrafaussprüche in den Fällen 12 bis 14 und 23 (2 Jahre und 9 Monate, 2 Jahre und 9 Monate, 2 Jahre und 9 Monate sowie 3 Jahre) sowie hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB rechtskräftig.
Mit Schreiben des Verteidigers vom 04.02.2009 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung des Haftbefehls und die Außervollzugsetzung im Rahmen einer "einstweiligen Anordnung" beantragt. Am 05.03.2009 hat der Verteidiger unter Niederlegung seines Wahlmandates des weiteren die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls mit Beschluss vom 11.03.2009 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bl. 1287 d.A. verwiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat sie auch den Beiordnungsantrag abgelehnt. Auch insoweit wird auf den Beschluss Bl. 1289 d.A. verwiesen. Mit Beschluss vom 17.03.2009 hat die Strafkammer den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gegenstandslos, soweit sie sich gegen die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers richtet.
1.
Der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft. Denn mit der durch teilweise Verwerfung der Revision eingetretenen Teilrechtskraft des Urteils vom 07.02.2008 ist die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft unmittelbar in Strafhaft übergegangen, und zwar ohne Rücksicht auf die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung. Dies ist - soweit das Urteil vollständig rechtskräftig wird - in der Rechtsprechung einhellig anerkannt (BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2008, 682; OLG Hamm Beschl. v. 06.11.2001 - 2 Ws 271/01 - juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 02.03.2007 - 4 Ws 84/07 - juris; KG Berlin Beschl. v. 21.10.1997 - 5 Ws 640/97 - juris; OLG Schleswig SchlHA 1991, 124; OLG Zweibrücken Beschl v. 11.09.2003 - 1 Ws 407/03 - juris; vgl. auch Schultheis in KK-StPO 6. Aufl. § 120 Rdn. 122; Graf in Beck-OK-StPO Ed. 2 § 112 Rdn. 58).
Bei Teilrechtskraft von Einzelstrafen kann nichts anderes gelten. Hier ist weitgehend anerkannt, dass wenn einzelne von mehreren Einzelstrafen bereits rechtskräftig geworden sind, eine Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringstmöglichen Gesamtstrafe möglich ist (BGH bei Dallinger MDR 1956, 528; OLG Bremen NJW 1955, 1243; OLG Celle NJW 1956, 153; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 449 Rdn. 16 ff. m.w.N.; Klein in Beck-OK-StPO Ed. 2 § 449 Rdn. 6 f.; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 449 Rdn. 11 m.w.N.). Die Gegenmeinung, dass nur eine Strafe, zu der ein Angeklagter ausweislich der Urteilsformel verurteilt worden ist, vollstreckt werden könne (OLG Oldenburg ...