Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafvollstreckung: Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht
Leitsatz (amtlich)
Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte strafbewehrte Weisung, bei den Probandengesprächen mit dem Bewährungshelfer zur Erfüllung von nachfolgend näher formulierten Weisungen "gewissenhaft zusammenzuarbeiten", findet in § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB keine Rechtsgrundlage. Eine über die nähere Koordination der zeitlichen und örtlichen Durchführung der dem Betroffenen auferlegten Probandengespräche hinausgehende Weisung, mit dem Bewährungshelfer inhaltlich zusammenzuarbeiten, wäre - sofern ihr überhaupt im Einzelfall ein eigenständiger Regelungsgehalt neben konkret ausformulierten Weisungen zukommt und ihre hinreichende Bestimmtheit im Einzelfall vorausgesetzt - allein als nicht strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 2 StGB denkbar.
Normenkette
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2
Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 66 StVK 181/18) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass der Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Auf die einfache Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der unter Ziffer I.1. getroffenen Anordnung bezüglich der Dauer der Führungsaufsicht sowie der unter den Ziffern 3. und 4. erteilten Weisungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die einfache Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 66. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Witten vom 22.05.2007 (9 Ls 46 Js 56/07 - 28/07) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.05.2008 (14 Ns 46 Js 56/07) wegen "gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung" in je 4 Fällen unter Einbeziehung der ebenfalls wegen Betrugstaten verhängten (Einzel-)Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11.10.2005 (71 Ls 116 Js 137/04 - 94/05) unter Auflösung der damaligen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verhängt worden, die er seit dem 12.02.2019 vollständig verbüßt hat.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 22.01.2019 entschieden, dass die kraft Gesetzes nach Verbüßung der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafe mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft gemäß § 68 f Abs. 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt. Unter Ziffer I.1. des Beschlusses hat sie bestimmt, dass die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre verkürzt wird, den Verurteilten sodann für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (Ziffer I.2.) und zudem folgende Weisungen ausgesprochen (Ziffern I.3-4.):
"3. Für die Dauer der Führungsaufsicht werden folgende strafbewehrte Weisungen (§ 68b Abs. 1 StGB) erteilt:
a) Dem Verurteilten wird aufgegeben, sich spätestens am 3. Werktag nach seiner Entlassung - sofern keine abweichenden Vereinbarungen mit dem/der Bewährungshelfer/in getroffen worden sind - durch persönliches Erscheinen bei seinem/seiner Bewährungshelfer/in zu melden und sich anschließend bis auf weiteres im Abstand von einem Monat durch persönliches Vorsprechen bei seinem/seiner Bewährungshelfer/in zu melden. Dabei hat der Verurteilte mit seinem/seiner Bewährungshelferin zur Erfüllung der nachstehenden Weisungen gewissenhaft zusammenzuarbeiten (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB - strafbewehrt),
b) Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, dem Bewährungshelfer anzuzeigen (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB - strafbewehrt),
c) Der Verurteilte hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermitllung zugelassenen Stelle binnen einer Woche zu melden und dies dem Bewährungshelfer nachzuweisen (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 - strafbewehrt).
4. Dem Verurteilten wird darüber hinaus folgende nicht strafbewehrte Weisung (§ 68b Abs. 2 StGB) erteilt:
Der Verurteilte hat unter behördlicher Anmeldung einen festen Wohnsitz zu nehmen und seine Wohnungsanschrift unverzüglich dem/der Bewährungshelfer/in und dem Gericht mitzuteilen (§ 68b Abs. 2 S. 1 StGB - nicht strafbewehrt)"
Ferner hat die Strafvollstreckungskammer unter Ziffer II. der vorgenannten Entscheidung einen Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2019 "sofortige Beschwerde" eingelegt und diese in Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 08.03.2019 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.04.2019 dahingehend begründet, dass zum einen die Voraussetzungen für e...