Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale. Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung
Normenkette
HeizkostenV § 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 10.10.1985; Aktenzeichen 1 S 86/85) |
AG Köln (Aktenzeichen 208 C 331/84) |
Tenor
Die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage sind auch dann allein nach den Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – Heizkostenverordnung –) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I, S. 592) zu verteilen, wenn die Mietvertragsparteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart haben.
Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anders lautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nach § 2 Heizkostenverordnung gilt auch für eine Heizkostenpauschale, die die Mietvertragsparteien bereits vor Inkrafttreten der Heizkostenverordnung vereinbart hatten.
Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat dem Senat mit Beschluß vom 10. Oktober 1985 die folgenden Fragen, denen es grundsätzliche Bedeutung beimißt, gem. Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften zum Rechtsentscheid vorgelegt:
- Sind die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage auch dann nach den Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – Heizkostenverordnung) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I Seite 592) zu verteilen, wenn die Mietvertragsparteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart haben?
- Falls Frage 1. zu bejahen ist, wie ist die Nebenkostenpauschale bei der verbrauchsabhängigen Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch schriftlichen Mietvertrag vom 15. Mai 1972 vermietete der Kläger die im ersten Obergeschoß des Hauses … gelegene Wohnung an den Beklagten.
Ziffer 4 des Mietvertrages lautet wie folgt:
„Der monatliche Mietzins beträgt DM 280,– (i.W.: zweihundertachtzig Deutsche Mark) zuzüglich einer Pauschale für Heizungs- und sonstige Nebenkosten in Höhe von DM 30,– monatlich, insgesamt also DM 310,– (i.W.: dreihundertzehn Deutsche Mark). …”
Für die Zeiträume vom 1. Mai 1981 bis 30. April 1982 und vom 1. Mai 1982 bis 30. April 1983 ließ der Kläger durch ein Wärmedienstunternehmen anhand der auch in der Wohnung des Beklagten bereits seit vielen Jahren vorhandenen Heizkostenverteiler verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnungen erstellen. Hierbei ergaben sich für den Beklagten anteilige Heizkosten in Höhe von 1.423,13 DM (1981/82) und 1.197,88 DM (1982/83). Unter jeweiliger Anrechnung der vom Beklagten gezahlten Nebenkostenpauschale ergab sich für beide Abrechnungszeiträume ein Gesamtbetrag von 1.901,01 DM, den der Kläger mit seiner vorliegenden Klage geltend macht.
Durch Urteil vom 29. November 1984 – 208 C 331/84 – hat das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten komme im vorliegenden Falle nicht in Betracht, da die Parteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart hätten. Eine Anwendung der Heizkostenverordnung scheide bereits begrifflich aus. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 gelte die Heizkostenverordnung nur für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen. Sei jedoch eine Heiz- oder Nebenkostenpauschale vereinbart worden, so sei für eine Verteilung der genannten Kosten kein Raum. § 2 der Heizkostenverordnung sei dahin zu verstehen, daß nur dann nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen sei, wenn der Mietvertrag dem Grunde nach eine Beteiligung des Mieters an den tatsächlich entstandenen Kosten vorsehe.
Gegen diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er meint, nach dem Wortlaut des § 2 der Heizkostenverordnung sei er verpflichtet, verbrauchsabhängig abzurechnen und den Beklagten an den tatsächlich entstandenen Kosten zu beteiligen.
Das Landgericht will dieser Auffassung des Amtsgerichts ebenfalls nicht folgen und die Heizkostenverordnung generell anwenden, auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Nebenkostenpauschale unter Einschluß der Heizkosten vereinbart haben. Entsprechend dem Zweck der Heizkostenverordnung, die Mieter zur Energieeinsparung anzuhalten, versteht das Landgericht § 2 Heizkostenverordnung umfassend dahingehend, daß die Heiz- und Warmwasserkosten generell nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung zu verteilen und abzurechnen sind. Das Landgericht glaubt sich dabei auch auf eine einhellige Meinung in der Literatur stützen zu können (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Brintzinger, Wohnungsbaurecht, 78. Ergänzungslieferung 1985, § 2 Heizkostenverordnung Anm. 2, 3; Demmer, MDR 1981, 529, 530 f.; Schmid, DWW 1982, 226, 227 f.; Pfeifer, DWW 1984, 30; Freywald, Heizkosten...