Gründe
Der Kläger ist Nießbrauchsberechtigter eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes. Durch schriftlichen Vertrag vom 3. Juni 1981 (Einheitsmietvertrag) vermietete der Kläger die Erdgeschoßwohnung dieses Hauses, das mit einer Sammelheizung beheizt wird, an die Beklagten. In § 3 ihres Mietvertrages vereinbarten die Parteien u.a.: "Neben der Miete sind monatlich zu entrichten für Heizkostenpauschale z.z. 250,-- DM". Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Heizkostenpauschale kamen die Beklagten in der Folgezeit nach.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung zusätzlicher anteiliger Betriebskosten der Sammelheizung für die Heizperioden 1981/82 und 1982/1983 in Anspruch. Die vom Kläger erhobenen Mehrforderungen ergeben sich aus verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen für die genannten Heizperioden. Die Verbrauchserfassung ist durch Wärmezähler erfolgt, die schon vor dem 1. Juli 1981 an den Heizkörpern des Hauses angebracht waren. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagten seien trotz der Pauschalierungsklausel im Mietvertrag verpflichtet, sich an den tatsächlichen Betriebskosten der Sammelheizung verbrauchsabhängig zu beteiligen. Die Pauschalierungsvereinbarung sei gemäß § 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 23. Februar 1981, die den Parteien bei Vertragsabschluß nicht bekannt gewesen sei, gegenstandslos.
Die Beklagten treten dieser Rechtsauffassung entgegen und behaupten insbesondere, die Pauschalierungsvereinbarung sei in beiderseitiger Kenntnis der Vorschriften der Heizkostenverordnung ganz bewußt getroffen worden. Wegen erheblicher Mängel der Wohnung (altersschwacher Heizkessel, Mauerwerk und Fenster undicht) hätten die Beklagten den Abschluß des Mietvertrages ausdrücklich von einer verbrauchsunabhängigen Regelung der Heizkostenfrage abhängig gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Heizkostenverordnung gelte nur für solche Mietverträge, in denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vereinbart sei; da die Parteien eine dahingehende Vereinbarung nicht getroffen hätten, könne der Kläger nur die im Vertrag festgelegte Pauschale verlangen.
Auf die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Senat folgende Rechtsfragen wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:
1. Hat § 2 der am 1. März 1981 in Kraft getretenen Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (im folgenden kurz: VO) zur Folge, daß eine nach Inkrafttreten der VO getroffene Pauschalvereinbarung bezüglich der Heizkosten unwirksam, jedenfalls während der Geltung der VO außer Kraft gesetzt ist?
2. Kann die Geltung der VO im Einzelfall aus begründetem Anlaß (z.B. bei verbrauchserhöhenden Mängeln) abbedungen werden?
II. Der Erlaß eines Rechtsentscheides war abzulehnen, weil keiner der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage ist nicht schon deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie - so die Begründung des Landgerichts im Vorlagebeschluß - alle Wohnungsmietverträge einer bestimmten Art betrifft und somit wiederholt entscheidungserheblich werden kann. Erforderlich ist darüber hinaus, daß diese Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird oder daß man sie zumindest mit diskutablen Argumenten unterschiedlich beurteilen könnte (so oder ähnlich z.B.: BayObLG, NJW 1981, 1219, 2818; OLG Karlsruhe, NJW 1982, 391; OLG Frankfurt 20 RE-Miet 6/85 vom 3. Dezember 1985; OLG Schleswig 6 RE-Miet vom 1. Juni 1984; Zöller, ZPO, 14. Aufl., Rdn. 31 u. 35 zu § 546). Beides ist hier nicht der Fall.
Vorlagefrage 1:
Das 1. Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 20.6.1980 (BGBl. I. S. 701) ermächtigt die Bundesregierung u.a., durch zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die Betriebskosten heizungstechnischer Anlagen "so auf die Benutzer zu verteilen sind, daß dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird". In dieser Verordnung kann gemäß § 5 Abs. 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976 (BGBl. I. S. 1873), eingefügt durch das Änderungsgesetz vom 20.6.1980, die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer ... geregelt und näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken". Wenn die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage in der Heizkostenverordnung vom 23.2.1981 bestimmt hat, daß der Grundstückseigentümer (§ 6 Abs. 1 VO) bzw. der zur Nutzungsüberlassung im eigenen Namen und für eigene Rechnung Berechtigte (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VO) die Kosten der Versorgung mit Wärme auf der Grundlage einer - näher geregelten - Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer verteilen muß, und wenn sie darüber hinaus angeordnet hat (§ 2 VO): "Die Vorschriften dieser Verordnung gehen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.", dann ist damit...