Leitsatz (amtlich)
Bei einem wirtschaftlich schwachen Betroffenen, der als Taxifahrer tätig und noch nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann, wenn zwischen der Begehung der Tat und der Verurteilung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, das Absehen von einem Regelfahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen. Bei der Abwägung hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass durch die Erhöhung der Höchstgrenzen für Geldbußen in § 17 OWiG zum 1. März 1998 dem Tatrichter für die Erhöhung seitdem ein höherer Bußgeldrahmen zur Verfügung steht.
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Betroffenen, der wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG verurteilt ist, eine Geldbuße von 600, -- DM festgesetzt wird und das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren. Allerdings wird die Gebühr für die Rechtsbeschwerden um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die dem Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 15. Juni 2000 wegen einer am 15. Dezember 1999 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hat der Senat durch Beschluss vom 12. September 2000 (2 Ss OWi 888/00) dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (inzwischen veröffentlicht in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 80 = ZAP EN-Nr. 748/2000 = zfs 2001, 40 = VRS 100, 56). Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht nunmehr erneut eine Geldbuße von 200 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Der Betroffene arbeitet mittlerweile als fest angestellter Taxifahrer bei einem Taxiunternehmen.
Mit Urteil vom 15. 6. 2000 wurde der Betroffene durch das Amtsgericht Herne-Wanne wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 200, 00 DM und zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Dieses Urteil wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 12. September 2000 bzgl. des Rechtsfolgenausspruches mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Auch nach erneuter Verhandlung hält das Gericht an der Verhängung einer Geldstrafe i. H. v. 200, 00 DM und des Fahrverbotes von einem Monat fest. Diese nach dem Bußgeldkatalog zu verhängende Regelstrafe ist vorliegend auch nicht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisses des Betroffenen zu verzichten. Zwar arbeitet der Betroffene als Taxifahrer und ist insoweit im besonderen Maße auf seinen Führerschein angewiesen. Jedoch verfügt er, wie er selber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, als angestellter Taxifahrer über den gesetzlichen Urlaubsanspruch, den er mit mindestens 20 Tagen bezeichnet hat. Damit besteht aber für ihn die Möglichkeit, unter Ausnutzung der ihm zugelegten Viermonatsfrist seinen Urlaub so zu legen, dass dieser in der Zeit des Fahrverbotes zusammenfällt. Soweit der Betroffene sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen hat, er habe bereits zwei bis drei Urlaubstage in diesem Jahr genommen, muß dies schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil der Betroffene diesen Urlaub in Kenntnis eines drohenden Fahrverbotes genommen hat. Letztlich ist eine Existenzgefährdung, die zum Absehen vom Fahrverbot führen könnte, nicht ersichtlich. Auch unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes kommt vorliegend ein Verzicht auf das Fahrverbot nicht in Betracht. Insoweit haben sich die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen seit seiner ersten Verurteilung durch das Amtsgericht Herne-Wanne entscheidend geändert. Zum damaligen Zeitpunkt war der Betroffene noch als selbständiger Taxifahrer mit einem Einkommen von ca. 600, 00 DM beschäftigt. Heute verfügt er über ein Einkommen - nach seinen eigenen Angaben - von ca. 1200, 00 DM im Monat. Bei einem solchen Einkommen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine erhöhte Geldstrafe eine bessere oder wenigstens gleich gute erzieherische Wirkung auf das Fahrverhalten des Betroffenen hat, wie ein Fahrverbot.
Um auf den Betroffenen einzuwirken, hielt das Gericht daher ein Festhalten an dem Fahrverbot im Zusammenhang mit der ausgeurteilten Geldstrafe i. H. v. 200, 00 DM für erforderlich und angemessen. "
Hiergegen wendet sich der Betroffene nochmals mit der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat insoweit Erfolg als unter Erhöhung der Regelbuße das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die amtsgerichtliche Entscheidung wird e...