Leitsatz (amtlich)

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung, von einem Regelfahrverbot nicht gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen.

 

Normenkette

StVO § 3; BKatVO § 2; StVG § 25

 

Tenor

Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 15. Juni 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "nach § 3 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 15. 12. 1999 um 01. 04 Uhr mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen: RE-Ja 167, in Herne die Dorstener Straße in Fahrtrichtung Gelsenkirchen mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort innerorts nur 50 km/h betrug. Die Dorstener Straße ist an der Messstelle vierspurig ausgebaut. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Lasermessgerät "LR 90-235/PF". Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 3 km/h von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h ausgegangen. Es hat gegen den zur Zeit arbeitslosen Betroffenen, der nebenbei auf 630, 00 DM Basis als Taxifahrer tätig ist, und bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Regelgeldbuße nach der BußgeldkatalogVO von 200 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Bei der Begründung des verhängten Fahrverbots hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt:

"Zwar hat er geltend gemacht, er sei zur Zeit arbeitslos und arbeite auf 630, 00 DM Basis als Taxifahrer, um erhebliche persönliche Schulden abbauen zu können, so dass der Erhalt des Führerscheins für ihn existentielle Bedeutung habe. Diese aus einem einmonatigen Fahrverbot resultierenden finanziellen Nachteile sind von dem Betroffenen jedoch als Folge seiner ordnungswidrigen Handlungsweise hinzunehmen.

Eben auf Grund dieser Argumentation des Betroffenen geht das Gericht davon aus, dass auch eine fühlbare Erhöhung der Geldbuße bei diesem Betroffenen nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Denkzetteleffekt haben würde, sondern dass es vielmehr der Verhängung eines Fahrverbotes nach Nr. 5. 3. 1. Bußgeldkatalogverordnung zur Erreichung dieses Zweckes bedarf. "

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.

1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG. Es ist nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt mitzuteilen, dass die Messung mit dem Lasermessgerät "LR 90-235/P" vorgenommen worden sei, und der Tatrichter - ersichtlich zum Ausgleich von Messungenauigkeiten - ein Toleranzwert von 3 km/h der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist grundsätzlich ausreichend (ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u. a. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 3 StVO Rn. 59 mit weiteren Nachweisen; vgl. zuletzt auch Senat in 2 Ss OWi 1196/99, DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269).

Auch die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe fahrlässig die zulässige Geschwindigkeit überschritten, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Betroffene geltend gemacht - wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist, - dass zur Vorfallszeit der Tachometer seines Pkws defekt gewesen sei. Das Amtsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betroffene seit mehr als 10 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis ist und daher als erfahrener Kraftfahrer anhand der Motorgeräusche erkennen kann, mit welcher Geschwindigkeit er in etwa fährt.

Da somit insgesamt die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden waren, war die Rechtsbeschwerde insoweit gem. § 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 5 OWiG zu verwerfen.

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen.

Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft allerdings darauf hin, dass das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5. 3. 5. der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a. a. O. , § 25 StVG Rn. 15 ff. m. w. N. ; sowie insbesondere BGHSt 38, 2...

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