Leitsatz (amtlich)
1. Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h überschritten, dahin ein, er sei "höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren, ist die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden.
2. Hat ein Betroffener auf eine Landstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 60% überschritten, ist es nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil nicht ausdrücklich die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, angesprochen worden, ist.
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Am 05. November 2000 befuhr der Betroffene gegen 12. 50 Uhr in Iserlohn-Kalthof die Kalthofer Straße in Fahrtrichtung Hennen. Er führte das Kraftrad der Marke Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen DO-L 315 und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit bereits ein Toleranzwert von 4 km/h in Abzug gebracht worden ist.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, dem Radarmessprotokoll des Verkehrsradargerätes des Typen LAVEG vom 05. November 2000 und der Aussage des Zeugen L. . Das Radarmessgerät war im Zeitpunkt der Messung geeicht. Ausweislich des Messprotokolls ist der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gemessen worden.
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass er höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren sei.
Diese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegensteht, widerlegt. "
Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die formelle und materielle Rüge. Zur Begründung der formellen Rüge macht er einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 2 StPO geltend, den er damit begründet, dass das Amtsgericht es unterlassen habe, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob die Geschwindigkeit ordnungsgemäß ermittelt worden sei, beizuziehen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerde und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geben dem Senat Anlass zu folgenden Ausführungen:
1.
Die formelle Rüge ist unzulässig, da sie nicht den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , 2001, § 244 Rn. 80 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Betroffene trägt weder eine bestimmte Beweisbehauptung vor, noch macht er Angaben zu dem im Fall der Beweiserhebung zu erwartenden Beweisergebnis.
2.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten Lasermessgeräts LAVEG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt (vgl. dazu Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 1111/94 = ZAP EN-Nr. 239/95; siehe auch Senat in ZAP EN-Nr. 241/98 = DAR 1998, 244 = MDR 1998, 836 = StraFo 1998, 273 = VRS 95, 141 mit weiteren Nachweisen). Demgemäss sind die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichend. Aufgrund der Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Geldbuße und der Verhängung des (nur) einmonatigen Fahrverbotes lässt sich auch noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Verkehrsverstoß außerorts begangen wurde.
Auch die Annahme von Vorsatz ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Er hat auch vorsätzlich gehandelt. Denn überschreitet der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem massiven Ausmaß, drängt sich die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise auf. Wird auf einer Bundesstraße mit einer Richtungsfahrbahn die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten, ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen (OLG Koblenz DAR 1999 Seite 227). Der Betroffene hat die nur bei 70 km/h bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten. Angesichts der bestehenden Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit hätte der Betroffene merken müssen, dass er nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr....