Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 01.06.1989; Aktenzeichen 7 T 114/89) |
AG Essen (Beschluss vom 10.01.1989; Aktenzeichen 96 II 74/87 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die sofortige – erste – Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25. Januar 1989 wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 10. Januar 1989 ebenfalls aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges wird auf 3.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Wohnungseigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage … (früher … in …). Das Wohnungseigentum wurde begründet durch die Teilungserklärung der früheren Grundstückseigentümerin, nämlich der Firma …, vom 22. Februar 1973 in Verbindung mit der Erklärung vom 24. Mai 1973. Im Wege der Teilung nach § 8 WEG wurde das Eigentum an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in 66 Miteigentumsanteile aufgeteilt, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten noch zu errichtenden Wohnung.
Die Beteiligten zu 1) erwarben die Eigentumswohnung Nr. 50 des zur Teilungserklärung gehörenden Aufteilunsplans und wurden am 19. Juli 1977 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Essen von Heide Blatt 2025 eingetragen.
Die Beteiligten zu 2) erwarben die Eigentumswohnung Nr. 46.
Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt bemerkten die Beteiligten zu 1), daß ihnen nicht der Keller mit der im Aufteilungsplan verzeichneten Nr. 50, sondern der Keller mit der Nr. 46 zugeteilt war, während der Keller mit der Nr. 50 von den Beteiligten zu 2) benutzt wurde.
Im vorliegenden Verfahren verlangen die Beteiligten zu 1) von den Beteiligten zu 2) die Räumung und Herausgabe des Kellers Nr. 50. Nach einer entsprechenden fruchtlosen vorgerichtlichen Aufforderung haben sie mit Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Mai 1987 beim Amtsgericht Essen – „Abteilung für Wohnungseigentum” – beantragt,
die Antragsgegner samtverbindlich zu verurteilen, das von ihnen genutzte Kellerabteil „Nr. 46” in dem Anwesen … zu räumen und an die Antragsteller herauszugeben.
Sie haben zur Begründung geltend gemacht, der Kellerraum (das „Kellerabteil” – es handelt sich um durch Holzverschläge abgetrennte Kellerräume) Nr. 50 stehe als Bestandteil ihrer Wohnung in ihrem Sondereigentum und werde von den Antragsgegnern ohne Rechtsgrund benutzt. Beim Verkauf und Bezug der Eigentumswohnungen Nr. 50 und Nr. 46 seien offenbar versehentlich die Kellerräume vertauscht worden. Nunmehr sei die Zuordnung des jeweils richtigen Kellers zu den Eigentumswohnungen erforderlich.
Die Beteiligten zu 2) sind dem Antrage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht:
Nach dem Inhalt der Teilungserklärung sei an den Kellerräumen überhaupt kein Sondereigentum begründet worden; die Kellerräume stünden im Gemeinschaftseigentum und seien den Wohnungseigentümern lediglich zum Gebrauch zugewiesen.
Insbesondere ergebe sich aus der Teilungserklärung nicht, daß den einzelnen Eigentumswohnungen jeweils ein bestimmter Keller zugeordnet sei. Die jetzige tatsächliche Verteilung der Kellerräume entspreche der ursprünglichen Absicht der Bauherrin und Verkäuferin. Das gehe auch daraus hervor, daß die elektrische Installation des Kellers Nr. 46 mit der Wohnung Nr. 50 und diejenige des Kellers Nr. 50 mit der Wohnung Nr. 46 verbunden sei. Falls sie – die Antragsgegner – dennoch zur Herausgabe ihres Kellers verpflichtet sein sollten, bestünde diese Verpflichtung jedenfalls nur Zug um Zug gegen die Herausgabe des Kellers Nr. 46 durch die Antragsteller an sie. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß sie, die Antragsgegner, in dem derzeit von ihnen genutzten Kellerteil erhebliche Einbauten vorgenommen hätten, deren Entfernung nicht nur den damit verbundenen Aufwand ersatzlos entwerte, sondern darüber hinaus auch einen weiteren erheblichen Aufwand verursachen würde, daß ihnen also ein erheblicher Schaden drohe, der in keinem vertretbaren Verhältnis zum Vorteil durch Benutzung der um nur etwa 0,25 m² größeren Grundfläche des Kellers Nr. 50 gegenüber dem Keller Nr. 46 stehe. Im Falle des Kellertausches müßten die Antragsteller daher wenigstens die Hälfte der Kosten für die von ihnen zu veranlassenden Umbaumaßnahmen tragen.
Außerdem machen die Antragsgegner geltend, die Antragsteller setzten sich mit ihrem jetzigen Begehren auch in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten. Bevor die Antragsteller nämlich vor etwa 2 1/2 Jahren aus ihrer Eigentumswohnung – die dann vermietet wurde – ausgezogen seien, hätte zwischen ihnen ein gutes Verhältnis bestanden, und man sei mündlich übereingekommen, einen evtl. Austausch der Kellerabteile allenfalls dann anzustreben, wenn einer der Partner seine Wohnung veräußern würde. Diese Voraussetzung sei aber, soweit erkennbar, bisher nicht gegeben.
Das Amtsgericht hat auch die übrigen Wohnungseigentümer zum Verfahren hinzugezogen und am 9. ...