Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 15.06.1989; Aktenzeichen 7 T 356/89) |
AG Bochum (Aktenzeichen 65 II 71/88) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2. trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten dieser Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges beträgt 10.000,– DM.
Tatbestand
I.
Die eingangs bezeichnete Wohnungseigentumsanlage umfaßt drei Wohnhäuser. In dem Haus … bestanden ursprünglich 3 Eigentumswohnungen. Die Antragstellerin ist Inhaber der Eigentumswohnung im Erdgeschoß, dem Beteiligten zu 2. gehörte die Eigentumswohnung im zweiten Obergeschoß. Die Beteiligte zu 4. ist die Verwalterin.
Der Antragsgegner teilte im Juli 1988 seine Eigentumswohnung in zwei selbständige Wohnungseigentumseinheiten, von denen er die größere durch notariellen Vertrag vom 25. April 1988 an die Beteiligten zu 3. veräußert hat; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 3. August 1988.
Das ihm verbliebene Appartement – die kleinere Wohnung – hat der Antragsgegner mittlerweile am 6. April 1989 veräußert. Am 12. Mai 1989 wurde, eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch eingetragen. Bis zum Erlaß der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts – vom 15. Juni 1989 – war der Käufer des Appartements noch nicht im Grundbuch eingetragen.
Bei der Bauerichtung im Jahre 1978 ist die Eingangstür zur ursprünglichen Eigentumswohnung des Antragsgegners auf dessen Wunsch nicht an der Stelle angelegt worden, an der sie nach dem zur Teilungserklärung gehörenden Aufteilungsplan vorgesehen ist, sondern seitlich davon. Diese Tür führt nunmehr in das erwähnte Appartement. Um der an die Beteiligten zu 3) veräußerten Wohnung einen selbständigen Eingang zu verschaffen, ließ der Antragsgegner vom Treppenhaus her an der Stelle eine Tür in die Wohnung brechen, an der sie im Aufteilungsplan vorgesehen ist.
Die Herstellung des Wanddurchbruchs und der neuen Tür übernahmen die Beteiligten zu 3) im Kaufvertrag vom 25.04.1988. Dazu heißt es in der Urkunde:
„Entsprechend Kenntlichmachung im anliegenden Lageplan wird das an die Vertragspartei zu 2) veräußerte Wohnungseigentum vom Treppenhaus her durch eine neuanzulegende Etagentür zugänglich gemacht. Außerdem wird die bisherige Verbindungstür, gemäß Kenntlichmachung im Lageplan, geschlossen. Die Durchführung dieser Arbeiten übernimmt die Vertragspartei zu 2) auf eigene Kosten. Die neuzuschaffende Trennwand ist schallisoliert zu errichten.”
Mit Schreiben vom 29. November 1988 hat die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bochum im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, die neugeschaffene Etagentür zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen.
Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe eigenmächtig eine, unzulässige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen.
Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten. Er hat geltend gemacht: Die nachträgliche Schaffung einer in der Teilungserklärung von vornherein vorgesehenen Tür könne nicht rechtswidrig sein. Ein wesentlicher Bestandteil seiner Überlegungen beim Kauf der Eigentumswohnung sei gewesen, daß diese große Wohnung sich später einmal in ein Appartement und in eine Wohnung von normaler Größe aufteilen ließe. Der Antragsgegner hat dazu auf ein Schreiben des ehemaligen Prokuristen der Verkäuferin verwiesen, wonach seinem – des Antragsgegners – Sonderwunsch entsprochen worden sei, daß die Wohnung zum Zwecke der späteren Teilung planerisch einen zweiten Zugang erhalten solle. Die bisher vorhandene Tür sei daher zusätzlich zu der von vornherein geplanten Tür errichtet worden.
Nach mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 4. April 1989 dem Antragsgegner antragsgemäß aufgegeben, die im Juli 1988 durchbrochene Tür (zur jetzigen Wohnung der Beteiligten zu 3) wieder zu verschließen und den vorherigen Zustand im Treppenhaus des Hauses … wieder herzustellen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und zusätzlich geltend gemacht, daß er auch rechtlich nicht in der Lage sei, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, nachdem er insoweit das Wohnungseigentum veräußert habe. Im übrigen entstehe für die Mitbewohner des Hauses durch die Schaffung einer zusätzlichen Wohnungseigentumseinheit keinerlei Beeinträchtigung ihres Eigentums, zumal sich über dem zweiten Obergeschoß kein gemeinschaftlich genutzter Raum, sondern das Flachdach befinde.
Das Landgericht hat am 5. Juni 1980 durch den Berichterstatter der Zivilkammer als beauftragten Richter („Einzelrichter”) einen Anhörungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, wobei eine gütliche Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sowie ihre Verfahrensbevollmächtigten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Durch Besch...