Leitsatz (amtlich)

1. Für den Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG) ist auf die Eigentumsverhältnisse bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft abzustellen.

2. Das erst durch die Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechts entstandene Bedürfnis, für eine der auf diese Weise entstandenen rechtlich selbständigen Wohnungseigentumseinheiten einen eigenen Zugang zur gemeinschaftlichen Gartenfläche zu schaffen, muss für die Beurteilung dieses Anspruchs unberücksichtigt bleiben.

3. Die Regelung einer Teilungserklärung „Das Wohnungseigentum Nr. 11 entspricht damit einem Zweifamilienhaus” reicht im Rahmen der beschränkten Möglichkeit zur Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung nicht für die Annahme aus, dass die Gemeinschaft im Falle einer Unterteilung dieses Wohnungseigentums verpflichtet sein soll, eine bauliche Veränderung (Anlage einer Außentreppe) vorzunehmen, um für eine rechtlich verselbstständigte Wohnung einen zusätzlichen eigenen Zugang zur Gartenfläche zu schaffen.

 

Normenkette

WEG §§ 8, 21 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 02.10.2002; Aktenzeichen 3 T 347/02)

AG Wetter (Aktenzeichen 7a II 18/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG vom 23.4.2002 abgeändert.

Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 7.669,38 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Das aus drei Vollgeschossen (Erdgeschoss, erstes und zweites Untergeschoss) mit einem innenliegenden Treppenhaus bestehende Wohngebäude ist in starker Hanglage errichtet. Das Grundstück wird erschlossen über den M.-weg (niveaugleich mit dem Erdgeschoss) und fällt nach Osten, hin stark ab. Auf dem Niveau des zweiten Untergeschosses schließt sich eine Gartenanlage an, die nach Osten hin weiter abfällt und durch eine Mauer von der hier verlaufenden Ladestraße abgegrenzt ist. Ein schmaler Gartenstreifen verläuft an der südlichen Gebäudeseite zum Nachbargrundstück hin.

Der Begründung des Wohnungseigentums liegt die Teilungserklärung des damaligen Eigentümers G. vom 29.7.1982 … in … zugrunde, die am 5.8.1982 im Grundbuch durch Anlegung der Wohnungsgrundbücher von H. Bl. 181 A und 205 B vollzogen wurde. Gebildet wurden danach zwei Miteigentumsanteile, die unter Bezugnahme auf den Aufteilungsplan verbunden wurden

1. mit dem Sondereigentum Nr. I im Wesentlichen bestehend aus der Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss und im Dachgeschoss sowie dem Keller (Trockenraum) Nr. 1 gelegen im zweiten Untergeschoss; von diesem Kellerraum führt an der Ostseite des Gebäudes eine Tür zur Gartenfläche hin;

2. mit dem Sondereigentum Nr. II im Wesentlichen bestehend aus der Wohnung Nr. 2 im ersten Untergeschoss und der Wohnung Nr. 3 im zweiten Untergeschoss; die Wohnung Nr. 3 verfügt über einen Ausgang auf die Terrasse auf der südlichen Gartenfläche.

In der Folgezeit veräußerte der Eigentümer zunächst im Jahre 1982 das Wohnungseigentum Nr. II an die Eheleute R., sodann im Jahre 1985 das Wohnungseigentum Nr. I an die Beteiligten zu 2) und die Eheleute M., die ihre Miteigentumsanteile später an die Beteiligten zu 2) übertragen haben. Durch notarielle Vereinbarung vom 26.5.1992 änderten die damaligen Miteigentümer in einigen Punkten den Inhalt der Teilungserklärung. Ferner teilten die Eheleute In das Wohnungseigentum Nr. II in der Weise auf, dass sie mit einem neu gebildeten Miteigentumsanteil das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 im ersten Untergeschoss (jetzt als Wohnungseigentum Nr. II/2 bezeichnet) und mit einem weiteren Miteigentumsanteil das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 im zweiten Untergeschoss (jetzt als Wohnungseigentum Nr. II/3 bezeichnet) verbanden. Diese Aufteilung wurde am 14.9.1992 im Grundbuch vollzogen durch Bestandsabschreibung im Wohnungsgrundbuch Bl. 205 B und Anlage des neuen Wohnungsgrundbuchs von Bl. 3279. Infolge dieser Veränderung besteht für den Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. II/2 keine Zugangsmöglichkeit zur gemeinschaftlichen Gartenfläche mehr.

Infolge weiterer Veräußerungsvorgänge sind nunmehr die Beteiligten zu 1) die Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. II/2, die Beteiligte zu 3) ist Eigentümerin des Wohnungseigentums Nr. II/3.

Die Beteiligten zu 1) errichteten im Jahre 2000 an der östlichen Gebäudeseite eine Holztreppe, die von der Gartenfläche seitlich bis zu dem an der Südseite gelegenen Balkon ihrer Wohnung führte. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) verpflichtete das AG die Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 28.11.2000 (7a II 34/00) zur Beseitigung dieser Treppe, weil es sich um eine rechtswidrige baulic...

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