Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 16.03.1993; Aktenzeichen 5 T 551/92)

AG Paderborn (Aktenzeichen 32 VI 62/92)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 30.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin aus ihrer Ehe mit dem Bäckermeister …, der am … vorverstorben ist.

Der vorverstorbene Vater übertrug dem Beteiligten zu 1) mit notariellem Vertrag vom 04.07.1980 (UR-Nr. … Notar … in … unentgeltlich das in seinem Alleineigentum stehende, im Grundbuch von … Blatt … eingetragene Grundstück … in …, das mit einem Wohnhaus und einem ehemaligen Bäckereigebäude bebaut ist. Zugunsten beider Elternteile würde ein Nießbrauch an dem gesamten Grundbesitz bestellt.

Über die nähere Ausgestaltung des Nießbrauches heißt es in § 3 des Vertrages:

„Unabhängig von der Eintragung des Nießbrauches behalten sich die Erschienenen zu 1.) und 2.) vor, die im Halbgeschoß des Hintergebäudes befindliche Wohnung für eigene Zwecke zu nutzen. Diese Wohnung wird, wenn die Erschienenen zu 1.) und 2.) oder einer von ihnen davon Gebrauch machen, von dem Erschienenen zu 3.) und der hier erschienenen Ehefrau des Erschienenen zu 3.) ordnungsgemäß instandgehalten, Insbesondere werden dort Putz- und Räumarbeiten verrichtet und im Gebrechlichkeitsfall werden die Erschienenen zu 1.) und 2.) in dieser Wohnung auch mit Essen und sonstigen Lebensnotwendigkeiten versorgt, wobei die Sachaufwendungen und Ausgaben für Putzhilfen und dgl. angemessen entgeltlich ausgeglichen werden.

Die vorerwähnte Wohnung wird, wenn die Erschienenen zu 1.) und 2.) sie bewohnen, von dem Erschienenen zu 3.) unentgeltlich mit beheizt, von Abgaben für Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Treppenhauslicht und Schornsteinreinigung sind die Erschienenen zu 1.) und 2.) befreit. Sie bezahlen ihren Strom und Gasverbrauch selbst.”

Der Beteiligte zu 2) verpflichtete sich ferner in § 9 des Vertrages, an seine beiden Schwestern „als restliche Abfindung vom väterlichen und vom mütterlichen Vermögen” je einen Bruttojahresertrag des übertragenen Grundbesitzes zu zahlen.

Am 06.10.1983 errichteten die Eltern der Beteiligten ein gemeinschaftliches notarielles Testament (UR-Nr. … Notar … in …), dessen Bestimmungen wie folgt lauten:

㤠1.

Der Ehemann … setzt seinen Sohn, den Konrektor, Herrn … geb. am 06.04.1943 zu seinem Erben ein.

Ersatzerben, nicht aber Nacherben des Sohnes …, sind seihe gesetzlichen Erben oder, falls er ein Testament errichtet hat, seine testamentarisch eingesetzten Erben.

§ 2

Frau … geb. … setzt ihren Sohn, den Konrektor, Herrn … geb. am … zu ihrem Erben ein.

Ersatzerben sind die gesetzlichen Erben des Herrn … oder aber, wenn ein Testament, errichtet worden ist, die testamentarisch eingesetzten Erben des Sohnes … geb. am ….

§ 3

Der Erbe ist verpflichtet, für Begräbnis und Instandhaltung der Gräber einschließlich Gruft und Anlage in ordentlicher und üblicher Weise zu sorgen und zwar mindestens für die Dauer der sog. Liegezeit.

§ 4

Der Erbe hat die Verpflichtung, jeweils für den überlebenden Ehegatten in kindlicher und ausführlicher Fürsorge und Pflege zu sorgen.

Diese Sorge ist von …, geb. am …, in dem Vertrag vom 4. Juli 1980 – UR. Nr. … des amtierenden Notars – bereits übernommen worden. Sie wird gegenwärtig von Herrn … auch schon ausgeübt.

In diesem Testament wird zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine umfassende, alle Lebensbedürfnisse des längerlebenden Elternteils umfassende Sorge handelt.

§ 5

Es wird klargestellt, daß die Grundbesitzung … am 4. Juli 1978 einen Einheitswert von 122.500,– DM hatte, was damals einem geschätzten Verkehrswert von 490.000,– DM entsprach.

Dem Erben sind alle Verpflichtungen, die er den Eltern gegenüber übernommen hat und alle Leistungen, die er ihnen gegenüber erbracht hat, zum vollen und ausreichenden Wert anzurechnen.”

Am 05.01.1990 erlitt die Erblasserin einen Schlaganfall und konnte danach ihren Ehemann nicht mehr versorgen. Der Beteiligte zu 1) kündigte mit Schreiben vom 27.02.1990 der bereits seit 25 Jahren in dem Haus … in … wohnenden Mieterin, Frau …, die in § 3 des Vertrages vom 04.07.1980 erwähnte Wohnung im Halbgeschoß des Hintergebäudes wegen Eigenbedarfs. Die Mieterin verließ die Wohnung jedoch erst im April 1992, nachdem für sie ein Platz in einem Altenheim zur Verfügung stand. Der Beteiligte zu 1) stellte im Jahre 1990 die Versorgung seiner Eltern und nach dem Tode des Vaters seiner Mutter allein unter teilweiser Hinzuziehung eines Pflegedienstes in der elterlichen Wohnung im Hause …, in … sicher. Die Erblasserin wurde im August 1991 – nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) auf ihren eigenen Wunsch – in dem … in … aufgenommen.

Am 28.04.1991 errichtete die Erblasserin ein weiteres privatschriftliches Testament, das folgenden Wortla...

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