Entscheidungsstichwort (Thema)

Formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer notariellen Kostenberechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Zitiergebot in einer notariellen Kostenberechnung (§ 154 Abs. 2 KostO) hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht mit derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften anzuwenden ist.

2. Eine Zitierweise, die nicht sämtliche Untergliederungsziffern einer angewendeten Auslagenvorschrift erfasst, ist unschädlich, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen dem Informationsinteresse des Kostenschuldners in gleicher Weise Rechnung getragen wird (Abweichung von OLG Oldenburg v. 31.3.2000 - 1 W 106/99, OLGReport 2000, 272 f. = NdsRpfl. 2000, 314).

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 22.10.2003; Aktenzeichen 2 T 36/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 16.5.2003 gegen die vorbezeichnete Kostenrechnung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 818,48 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) beurkundete - nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten - einen Vertrag der Beteiligten zu 2) und 3) über die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hierfür berechnete der Beteiligte zu 1) unter Ansatz einer 5/10-Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 5 lit. a KostO zunächst lediglich 718,04 DM; diese Kostenberechnung ist ausgeglichen.

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) wurde im Rahmen der Geschäftsprüfung durch den Präsidenten des LG dahin beanstandet, es habe eine Gebühr für die Beurkundung eines Vertrages gem. § 36 Abs. 2 KostO erhoben werden müssen. Zur Erledigung dieser Beanstandung erstellte der Beteiligte zu 1) am 5.11.2002 eine neu gefasste Kostenrechnung, die folgenden Inhalt hat:

Geschäftswert gem. § 18 KostO 270.984,70 Euro

§§ 32, 36 Abs. 2 KostO (Beurkundung des Vertrages) 940,78 Euro

§§ 32, 58 Abs. 1 KostO (Beurkundung außerhalb der Geschäftsräume) 30,68 Euro

§§ 32, 58 Abs. 3 KostO (Beurkundung außerhalb der Geschäftszeiten) 30,68 Euro

§§ 136, 152 Abs. 1 KostO (33 Fotokopien) (33 DM) 16,87 Euro

§§ 137, 152 Abs. 2 KostO (Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienst- leistungen) 3,07 Euro

Zwischensumme 1.022,08 Euro

16 % Umsatzsteuer gem. § 151a KostO 163,53 Euro

abzgl. bereits gezahlter -367,13 Euro

Endsumme UR-Nr. 152/00S 818,48 Euro

Diese Kostenrechnung übersandte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) und 3) noch im November 2002. Gegenüber der Kostennachforderung hat der Beteiligte zu 2) die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beteiligte zu 1) hat sich daraufhin am 6.5.2003 eine im Wesentlichen gleichlautende, vollstreckbare Kostennote erteilt und den weiteren Beteiligten zustellen lassen.

Gegen die Kostenberechnung vom 5.11.2002 hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.5.2003 Beschwerde bei dem LG erhoben, die er unter Hinweis auf die bereits erhobene Einrede der Verjährung begründet hat.

In seiner von der Kammer eingeholten Stellungnahme vom 2.7.2003 hat der Präsident des LG die Auffassung vertreten, die Kostenrechnung entspreche nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO, da die einschlägigen Auslagenvorschriften nur unvollständig zitiert seien. Die Kammer hat diese Stellungnahmen den Beteiligten zugeleitet und dem Beteiligten zu 1) Gelegenheit gegeben, die Kostenrechnung in formeller Hinsicht zu berichtigen. Der Beteiligte zu 1) hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG die Kostenberechnung allein aus formellen Gründen aufgehoben, weil diese hinsichtlich der Auslagenpositionen nicht den Anforderungen des Zitiergebotes gem. § 154 Abs. 2 KostO entspreche.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz vom 25.11.2003 bei dem LG eingelegt hat.

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) für sein aus eigenem Recht erhobenes Rechtsmittel folgt daraus, dass das LG seine Kostenberechnung aufgehoben hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 156 Abs. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Der verfahrensrechtlichen Beurteilung des LG, die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) sei formunwirksam, kann sich der Senat indessen nicht anschließen.

Im Ausgangspunkt hat die Kammer zu Recht unabhängig von der von dem Beteiligten zu 2) erhobenen Verjährungseinrede von Amts wegen geprüft, ob die Kostenberechnung in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 154 KostO genügt. Denn es entspricht einhelliger Ansicht, dass im Verfahren der Notari...

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