Leitsatz (amtlich)
1. Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (Anschluss an BGH XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963). Dies gilt erst Recht, wenn ein solches Recht nicht sicherungsabgetreten, sondern verpfändet wurde.
2. Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossen hat, an der er zu 50 % beteiligt ist, steht einem Ausgleich grundsätzlich auch nicht entgegen, dass die Rentenversicherung bei deren Abschluss zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens vorgesehen war. Bei einem Renditeobjekt liegt nahe, dass die Erwerber sich die Möglichkeit der Verwertung der Immobilie zur Ablösung der Finanzierungsdarlehen vorbehalten haben.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 1587a Abs. 2 Ziff. 5, § 1587c Ziff. 1; VAHRG a.F. § 3b Ziff. 1
Verfahrensgang
AG Rheine (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen 13 F 404/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 29.04.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Rheine im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer: ... werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer: ... Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 75,95 EUR zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie in Höhe von weiteren 49,70 EUR zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers bei der Q AG (Versicherungsnummer ...) in I unter Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit am 30.09.2008 übertragen.
Die Monatsbeträge sind jeweils in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten heirateten am 17.06.1994. Aus der Ehe sind der am 01.04.1995 geborene M und die am 22.03.1998 geborene J hervor gegangen. Die Beteiligten trennten sich im August 2007. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 13.10.2008 zugestellt.
Der Antragsteller hält gemeinsam mit seinem Bruder ein umfangreiches Immobilienvermögen, auf dem erhebliche Belastungen liegen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rentenversicherung des Antragstellers, die er bei der C AG unter der Versicherungsnummer ... abgeschlossen hat und die von der Q AG weitergeführt wird, beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden muss. Dem Abschluss der Rentenversicherung lag folgende Situation zugrunde:
Am 22.09.1999 schlossen der Antragsteller und sein Bruder mit der B4 AG einen Darlehensvertrag über 3.600.000,00 DM zur Finanzierung des Objekts T-Straße-108 in S. Es waren nur die monatlichen Zinsen von 17.100 DM zu zahlen. Die Tilgung war ausgesetzt. In § 4 des Darlehensvertrags wurde geregelt, dass die Rückzahlung des Darlehens aus dem abgetretenen Rentenversicherungsvertrag erfolgt. Die Tilgungsaussetzung konnte von der Bank widerrufen werden, wenn der Rentenversicherungsvertrag teilweise aufgehoben oder beitragsfrei gestellt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.
Ausweislich des Versicherungsscheins vom 26.10.1999 schloss der Antragsteller als Versicherungsnehmer bei der C AG eine Rentenversicherung mit Rentengarantie ab. Der monatliche Beitrag belief sich auf 3.067,75 EUR. Ab dem 01.12.2022 hat der Antragsteller Anspruch auf eine monatliche Rente von 5.811,08 EUR. Der planmäßige Rückkaufswert am 1.12.2022 beträgt 1.170.104,00 EUR. Bei einem vorzeitigen Versterben des Antragstellers werden die eingezahlten Beträge an seinen Bruder L als Bezugsberechtigten zurückgezahlt.
Am 17.12.1999 trat der Antragsteller seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die C AG an die B3 AG ab.
Am 07.05.2007, d.h. noch vor Endfälligkeit des Darlehens bei der B AG, das bis zum 30.10.2009 lief, wurde das Darlehen bei der B umgeschuldet. Die Gebr. H Grundstücksgesellschaft nahm ein Darlehen über 1.840.650,77 EUR bei der W-Bank e. G. auf. Die Konditionen bei der Volksbank waren günstiger als bei der I1 Bank. Z. B. betrug der Zinssatz nur noch 4,99 % anstatt 5,70 %. Der Zinssatz bei der W-Bank ist festgeschrieben bis zum 05.03.2017. Das Darlehen ist endfällig in voller Höhe am 30.03.2027 zurückzuzahlen.
Als Sicherheiten wurden vereinbart:
- Grundschuld über 1.840.650,77 EUR für das Objekt T-Straße in S, Eigentümer H;
- Grundschuld über 4.703.885,31 EUR für das Objekt F-Str. 98 in S, Eigentümer H;
- Grundschuld über 639.114,85 EUR für das Objekt C-Str. 36 in S, Eigentümer H;
- Abtretung der Miet- und Pachtzinsforderungen für diese drei Objekte, Eigentümer H;
- Verpfändung der Rente...