Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen HRB 5137) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 04.03.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 14.04.2016, aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
I. Das Amtsgericht hat die Eintragung der Löschung der Beteiligten zu 1.) mit der Begründung abgelehnt, die Liquidation der Beteiligten zu 1.) sei noch nicht beendet, da eine Bekanntmachung im Sinne von § 65 Abs. 2 GmbH nicht erfolgt, das Sperrjahr gem. § 73 Abs. 1 GmbHG damit noch nicht abgelaufen, keine Schlussbilanz i.S.v. § 74 Abs. 1 GmbHG aufgestellt und die steuerliche Abwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft.
1. Das Registergericht ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Liquidation einer GmbH in der Regel nicht beendet ist und ihre Löschung daher auch nicht in Betracht kommt, bevor alle sich aus den §§ 70 bis 73 GmbHG ergebenden Pflichten erfüllt und das Sperrjahr gem. § 73 Abs. GmbHG abgelaufen ist. Dabei ist es ebenfalls zutreffend zu der Feststellung gelangt, dass der Ablauf des Sperrjahres hier (noch) nicht festzustellen ist.
Nach wohl herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, kann von der Einhaltung des Sperrjahres allerdings ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. Denn der Sinn und Zweck der zentralen Gläubigerschutzvorschrift des § 73 Abs. 1 GmbHG, allen Gläubigern die Chance der Meldung zu geben, ist nach dieser Auffassung im Falle der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft entfallen (KG DR 1941, 2130; OLG Jena, GmbHR 2015, 1093 Rn. 15; OLG Köln ZInsO 2004, 1316 Rn. 5; Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 11. Auflage 2015, § 74 Rn. 1; Müller in Münchner Kommentar zum GmbHG, Bd. 3, 2011, § 73 Rn. 12; Krafka/Kühn, Handbuch der Rechtspraxis, Registerrecht, 9. Auflage 2013, Rn. 1150; Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbHG, 20. Auflage 2013, § 74 Rn. 2; Roth/Altmeppen, Kommentar zum GmbHG, 8. Auflage 2015, § 73 Rn. 13; Fietz/Fingerhuth, GmbHR 2006, 960; offen gelassen bei OLG Naumburg, GmbHR 2002, 858).
2. Von einem solchen Ausnahmefall - Vermögenslosigkeit der Beteiligten zu 1.) - ist vorliegend auszugehen.
a) Der Beteiligte zu 2.) hat dem Registergericht gegenüber im Zuge der Anmeldung in seiner Eigenschaft als Liquidator der Beteiligten zu 1.) erklärt, Vermögen der Gesellschaft sei nicht vorhanden, es stünden keine Zahlungen auf Geschäftsanteile aus, Ansprüche und Forderungen von dritter Seite einschließlich der Steuerbehörden bestünden nicht, es seien keine gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten anhängig, an welchen die Gesellschaft beteiligt sei, und ein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liege ebenfalls nicht vor.
b) Diese Erklärung ist für die Annahme der Vermögenslosigkeit der Beteiligten zu 1.) im vorliegenden Fall ausreichend.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse. Dabei kann das Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass die ordnungsgemäß angemeldeten Tatsachen auch zutreffend sind (OLG Köln, a.a.O. Rn. 7; Baumbach/Hueck, a.a.O.; Krafka/Kühn a.a.O.). Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen (so auch OLG Köln a.a.O.). Solche Zweifel bestehen hier nicht.
aa) Soweit das Finanzamt F mit Schreiben gegenüber dem Registergericht vom 15.12.2015 Bedenken gegen die Löschung der Beteiligten zu 1.) angemeldet und zur Begründung ausgeführt hat, aufgrund der noch nicht vorliegenden Liquiditionsschlussbilanz könne die Existenz ausschüttungsfähigen Vermögens nicht ausgeschlossen werden, ergibt sich hieraus (anders etwa als in den den Senatsbeschlüssen vom 01.07.2015 - Az. 27 W 71/15 -, 28.07.2015 - Az. 27 W 50/15 und vom 10.08.2015 - Az. 27 W 95/15 - zugrunde liegenden Fällen) schon nicht, dass ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und der Gesellschaft noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die dargelegten Erklärungen des Beteiligten zu 2.) im Rahmen der Anmeldung ist der Ausgang eines Besteuerungsverfahrens - unabhängig von der Frage, ob es für die Eintragung der angemeldeten Löschung einer Gesellschaft überhaupt von Belang ist, ob der Finanzverwaltung noch Steuerforderungen gegen die Gesellschaft...