Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Beendigung einer GmbH bei Vermögenslosigkeit
Leitsatz (amtlich)
Komm eine Verteilung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nicht in Betracht, dann kann die Beendigung einer GmbH ohne die Einbehaltung des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG in das Handelsregister eingetragen werden.
Zum Nachweis der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft genügt im allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls i.V.m. einer näheren Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse.
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 09.09.2004; Aktenzeichen 89 T 24/04) |
AG Köln (Beschluss vom 14.05.2004; Aktenzeichen 42 HRB ...) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 22.9.2004 werden der Beschluss des AG Köln vom 14.5.2004 - 42 HRB ... -, die Nichtabhilfeentscheidung des AG Köln vom 24.5.2004 und der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 9.9.2004 - 89 T 24/04 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das AG Köln zurückverwiesen. Das AG wird angewiesen, über das Begehren des Beteiligten unter Zurückstellung seiner in dem Beschluss vom 14.5.2004 und in der Verfügung vom 24.5.2004 geäußerten Bedenken neu zu entscheiden.
Gründe
1. Mit Schriftsatz vom 16.12.2003 (18 d. GA.) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten die Vollziehung der notariellen Urkunde vom 12.12.2003 (Urkundenrolle-Nr. .../2003) beantragt. In dieser notariellen Urkunde hat der Beteiligte als Liquidator der GmbH die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft, die Beendigung des Amtes der Geschäftsführer, die Bestellung des Liquidators sowie die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma der Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet. Mit der Anmeldung hat der Beteiligte versichert, das Gesellschaftsvermögen sei nach Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger aufgebraucht, eine Ausschüttung an Gesellschafter sei nicht erfolgt und ein zu verteilendes Gesellschaftsvermögen sei nicht mehr vorhanden. Der Rechtspfleger hat die Person des Liquidators und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen. Den Antrag auf die Eintragung der Löschung hat er mit Beschluss vom 14.5.2004 (Bl. 34 d. GA.) mit der Begründung zurückgewiesen, die gleichzeitige Eintragung der Löschung mit der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung des Liquidators widerspreche § 73 GmbHG. Die von dem Liquidator abgegebene Versicherung reiche nicht aus, um auf die dreimalige Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs und die Einhaltung des Sperrjahres zu verzichten. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.5.2004 (Bl. 36 d. GA.) Beschwerde eingelegt. Dieser hat das LG mit Beschluss vom 9.9.2004 (Bl. 39 ff. d. GA.) nicht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 22.9.2004. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es bedürfe nicht des Schutzes unbekannter Gläubiger, da kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass durch die Einhaltung des Sperrjahres etwaige Regressansprüche gegen den Liquidator der vermögenslosen Gesellschaft gesichert werden sollen.
2. Die gem. § 27 Abs. 1 FGG statthafte und in rechter Form (§ 29 Abs. 1 S. 2 FGG) eingelegte weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LG, des Beschlusses des Rechtspflegers sowie der Nichtabhilfeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.
a) Das Registergericht und ihm folgend die Kammer für Handelssachen haben angenommen die begehrte Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma sei von einer dreimaligen Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs und dem Ablauf eines Sperrjahres abhängig zu machen. Das LG hat hierzu ausgeführt, die Liquidation sei beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Insoweit sei die Erfüllung aller in §§ 70 bis 73 GmbHG aufgeführten Pflichten notwendig. Die Aufforderungen an die Gläubiger und die Einhaltung des Sperrjahres seien grundsätzlich zu beachten. Dies habe zur Folge, dass die Eintragung der Löschung vor Ablauf des Sperrjahres zu unterbleiben habe. Auch bei einem Aufbrauch des Gesellschaftsvermögens durch Verteilung an die Gesellschaftsgläubiger sei die Missachtung der Sperrfrist nicht mit den Interessen der an der Verteilung nicht beteiligten Gläubiger zu vereinbaren. An diese richte sich der Aufruf, damit sie ihre Ansprüche geltend machen und auf die ggf. quotenmäßig vorzunehmende Verteilung des vor der Befriedigung der anderen Gläubiger noch vorhandenen Vermögens hinwirken können. Ließe man die Löschung ohne Einhaltung des Sperrjahres zu, entfalle der Schutz der Gläubiger. Dass der Schutz registerrechtlich nur zum Tragen komme, wenn überhaupt noch verteilungsfähiges Vermögens vorhanden ist, lasse sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Eine Liquidation sei nicht beendet, solange nicht die sich aus § 73 GmbHG ergebenden Verpflichtungen erfüllt sei...