Verfahrensgang
AG Warendorf (Aktenzeichen 9 F 285/21) |
Tenor
Auf die Beschwerde der A vom 26.1022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 17.1.2022 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B e.V. betroffen ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B e.V. (Vers.-Nr. 000) für den Antragsteller bei der C auf dem vorhandenen Versicherungskonto Nr. 001 ein Anrecht in Höhe von 3.488,01 EUR, bezogen auf den 30.4.2021, übertragen. Die B e.V. wird verpflichtet, den Betrag von 3.488,01 EUR nebst 1,75% Zinsen seit dem 1.5.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die C zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Vers.-Nr. 003) findet nicht statt.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.640,- EUR festgesetzt.
Gründe
I Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 17.1.2022 hat das Amtsgericht die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Unter Berücksichtigung dreier geringfügiger Anrechte der Antragsgegnerin und eines geringfügigen Anrechts des Antragstellers hat es von diesen vier Anrechten nur das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A (im folgenden: A) intern durch Übertragung von 6,24 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.04.2021 geteilt. Hierbei hat es angeordnet, dass die Teilung nach Maßgabe von § 44 der Satzung der Beschwerdeführerin erfolgen solle, jedoch mit der Maßgabe, dass für das neu zu begründende Anrecht die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts gelten, eine Verzinsung mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu erfolgen hat und dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat.
Gegen den am 24.1.2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der A vom 26.1.2022. Die Beschwerdeführerin rügt, die Maßgabenanordnungen im angefochtenen Beschluss seien überflüssig, da der errechnete und geteilte Barwert unter Berücksichtigung einer Verzinsung von 3,25% berechnet sei und die hieraus abgeleiteten Versorgungspunkte diesen Zinssatz beinhalteten und im übrigen statisch seien.
Der Senat hat weitere Auskünfte eingeholt und darauf hingewiesen, dass er anstelle des Anrechts bei der Beschwerdeführerin mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.305,29 EUR und nach Abzug von Kosten interner Teilung in Höhe von anteilig 108,27 EUR verbleibenden 3.197,02 EUR das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B e.V. mit einem Ehezeitanteil von 6.976,02 EUR und einem Ausgleichswert von 3.488,01 EUR extern teilen wolle. Der Antragsgegner hat die C als Zielversorgungsträger benannt, die ihr Einverständnis erklärt hat. Gegen die angekündigte Entscheidung hat keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben.
II Die zulässige Beschwerde der A ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Es handelt sich um eine zulässige Teilanfechtung des Beschlusses zum Versorgungsausgleich, von welcher grundsätzlich nur das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht betroffen ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 794 Rn. 7; FamRZ 2016, 781 Rn. 11 und FamRZ 2016, 1062 Rn. 15). Von der Beschwerde sind allerdings im vorliegenden Fall sämtliche geringfügigen Anrechte i.S.d. § 18 VersAusglG betroffen, weil hier eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem vom Amtsgericht vorgenommenen Teilungsvorgang und den unterbliebenen Teilungen besteht (vgl. hierzu BGH FamRZ 2017, 1914 Rn. 13; FamRZ 2016, 794 Rn. 7). Insoweit hat der Senat über die Art und Weise der Anwendung des § 18 VersAusglG unter Ausübung eigenen Ermessens zu entscheiden (vgl. BGH FamRZ 2017, 97).
2. Bei der internen Teilung von Anrechten bei der Beschwerdeführerin ist eine Maßgabenanordnung nicht erforderlich, nachdem die Beschwerdeführerin klargestellt hat, dass sie bei der Umrechnung des Versorgungsguthabens in einen Barwert und Rückrechnung des hälftigen Ehezeitanteils in Versorgungspunkte geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet (vgl. BGH FamRZ 2017, 863). Nach § 44 der Satzung der A wird für die ausgleichsberechtigte Person auch ein Anrecht im selben Tarif begründet wie für die ausgleichspflichtige Person (vgl. hierzu BGH FamRZ 2022, 349 zu dem hiervon abweichenden § 44 der EZVK-Satzung, jedenfalls bis zur 17. Änderung vom 6.11.2019). Danach hat sich die A zu Recht gegen die Maßgabenanordnung im angefochtenen Beschluss beschwert.
3. Der Senat hält aufgrund eigener Ermessensausübung anstelle der vom Amtsgericht durchgeführten internen Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerd...