Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 30.08.1988; Aktenzeichen 23 T 31/88) |
AG Herford (Aktenzeichen 2 II 5/88 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten aller drei Rechtszüge dieses Verfahrens sind – unter Abänderung der Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts – nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird für die zweite Instanz – insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses – und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Zu der Wohnungseigentumsanlage … in … gehören ein Wohnhaus mit 27 Eigentumswohnungen und einem Teileigentum (Büro) sowie ein freistehendes Garagengebäude, das 8 in sich abgeschlossene und jeweils im Teileigentum stehende Garagen enthält. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der Wohnung Nr. 21 sowie der Garagen Nr. 29 und 30). Teileigentümer der weiteren Garagen sind die Beteiligten zu 3), 10), 17), 18), 20) und 24).
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. Juni 1987, in der insgesamt 24 Eigentümer anwesend oder bevollmächtigt vertreten waren, beschlossen die anwesenden oder bevollmächtigt vertretenen Garageneigentümer …, und an den Garagen Außenrenovierungsarbeiten ausführen zu lassen. Dabei handelte es sich um Maler-, Maurer- und Klempnerarbeiten. Weiter beschlossen sie, die gesamten anfallenden Kosten auf 8 Garagen mit 7 Eigentümern zu verteilen.
In der Folgezeit forderte die Verwalterin – die Beteiligte zu 14), die gleichzeitig Wohnungseigentümerin ist – mit Schreiben vom 17.09.1987 die anteiligen Kosten u.a. vom Beteiligten zu 1) ein.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. April 1988 hat der Beteiligte zu 1) daraufhin beim Amtsgericht Herford im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt festzustellen,
- daß der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. Juni 1987 unter Punkt 6 des Protokolls gefaßte Beschluß, wonach die gesamten anfallenden Kosten auf 8 Garagen mit 7 Eigentümern verteilt werden, nichtig sei,
- daß die Verwalterin verpflichtet sei, die Abrechnung entsprechend § 4 Ziff. 7 der Teilungserklärung vom 9. August 1967 vorzunehmen.
Die vorbezeichnete Bestimmung der Teilungserklärung lautet wie folgt:
„Bezüglich des Garagenhofes gilt unwiderruflich folgendes:
Die Herrichtung und Unterhaltung der Fläche des Garagenhofes einschließlich der Einstellplätze obliegt den Wohnungs-/Teileigentümern Nr. 1–28 und den Teileigentümern Nr. 29–36 je zur Hälfte.”
Die Teilungserklärung enthält u.a. folgende weiteren Bestimmungen:
„
§ 12
Kosten und Lastenverteilung
Die Wohnungs-/Teileigentümer müssen alle anfallenden Betriebskosten gemeinsam tragen mit Ausnahme der Kosten des Betriebes des Fahrstuhls.
Die von den Wohnungs-/Teileigentümern zu entrichtenden Leistungen werden in Form von Wohngeld nach folgendem Schlüssel erbracht:
Im Verhältnis der Miteigentumsanteile sind aufzubringen:
- die Versicherungsprämien,
- die öffentlichen Abgaben wie z.B. Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr,
- die Kehrgebühren des Schornsteinfegers,
- die Grundsteuern für das unbebaute Grundstück bis zudem. Zeitpunkt, von dem ab gemäß § 61 WEG diese Steuern für jede Einheit vom Finanzamt erhoben werden.
Nach Größe der Wohnung (Quadratmeterberechnung) werden umgelegt:
Die Instandhaltungsrückstellung unter Beachtung der Bestimmungen zu § 13 dieser Urkunde.”
§ 13
Instandhaltungsrückstellung
1.
Die Wohnungs-/Teileigentümer sind zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage für das gemeinschaftliche Eigentum verpflichtet (§ 31 Abs. 5 Ziffer 4 WEG).
2.
Sie ist zur Vornahme aller Instandsetzungsarbeiten, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, bestimmt.
§ 17
Stimmrecht und Gemeinschafterversammlung
1.
Jedes Wohnungs-/Teileigentum gewährt dem jeweiligen Eigentümer ein Stimmrecht in Höhe seines Miteigentumsanteils. Wer das Stimmrecht entgegen § 891 Abs. 1 BGB beansprucht, hat sein Eigentum durch öffentliche Urkunde zu beweisen.
Die Wohnungs-/Teileigentume Nr. 1–28 gewähren dem jeweiligen Eigentümer jedoch nur das Stimmrecht bezüglich des Wohnhauses.
Entsprechend gewähren die Teileigentume „Nr. 29–36 dem jeweiligen Eigentümer nur das Stimmrecht bezüglich der Garagen.”
Mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Mai 1988 hat der Antragsteller geltend gemacht, sein Antrag sei „auf Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung für die Zukunft aufzufassen, wenn ein Mehrheitsbeschluß wegen Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 WEG nicht mehr angefochten werden kann”.
Die übrigen Beteiligten sind dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten.
Nach mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 1988 hat das Amtsgericht durch einen nicht datierten. Beschluß, der den beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten am 7. Juni 1988 förmlich zugestellt wurde, die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen, ihm die gerichtlichen Kosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 24) aufgegeben.
Gegen diese Ent...