Leitsatz (amtlich)
1. Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO (durch den Richter).
2. Zum Inhalt einer solchen Einwilligungserklärung des Beschuldigten.
3. Bei einem BAK von 1,23 % ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
Verfahrensgang
AG Detmold (Aktenzeichen 2 Ds 37 Js 296/10 - 330/10) |
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Detmold hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,- € verurteilt. Weiter hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Angeklagte am 13.01.2010 gegen 18.35 Uhr mit einem PKW Opel Kadett E mit dem Kennzeichen #### in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die M-Straße. Zuvor hatte er eine Tankstelle an dieser Straße aufgesucht und dort eine Flasche Bier getrunken. Als er dann trotz seines schwankenden Ganges seinen PKW bestieg und damit davonfuhr, wurde die Polizei informiert, die ihn kurz darauf anhielt. Die dem Angeklagten um 13.20 Uhr (hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler des amtsgerichtlichen Urteils) entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille. Bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte - so das Amtsgericht im Rahmen der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens - zumindest erkennen können, dass er fahruntauglich war.
Die Blutentnahme war nicht gemäß § 81 a Abs. 2 StPO von einem Richter angeordnet worden. Die einschreitenden Polizeibeamten hatten vielmehr von der Einholung einer richterlichen Anordnung abgesehen, nachdem der Angeklagte folgende Erklärung unterschrieben hatte:
"1. Erklärung
Ich wurde darüber aufgeklärt, warum mir ein/zwei Blutprobe(n) entnommen werden soll(en). Mir wurde erläutert, dass ohne meine Einwilligung die Anordnung der Blutprobe(n) grundsätzlich durch einen Richter erfolgen muss, dieses aber in den Fällen, wo ein Richter nicht rechtzeitig erreicht werden kann, auch durch die Staatsanwaltschaft oder einen Polizeivollzugsbeamten erteilt werden darf.
(x) Ich bin mit einer/zwei Blutentnahme(n) einverstanden."
Diese Erklärung schließt mit der Unterschrift des Angeklagten.
In einer weiteren mit "Dokumentation der Polizei" überschriebenen und von dem einschreitenden Polizeibeamten unterzeichneten Erklärung heißt es wie folgt:
"Die Einwilligung wurde erteilt; es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten/Betroffenen."
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen. So rügt der Angeklagte die Unvollständigkeit des Protokolls der Hauptverhandlung als Verstoß gegen § 274 StPO. Zur Begründung führt er aus, der Verteidiger habe noch vor Verlesung des Blutalkoholgutachtens Widerspruch gegen die Verwertung des Gutachtens erhoben, der sich im Protokoll nicht hinreichend wiederfinde. Weiter wird die "Verletzung des § 81 a StPO" gerügt. Es werde in Abrede gestellt, dass der Angeklagte angesichts seiner Alkoholsierung die Belehrungen der Polizeibeamten bezüglich der Frage, ob der Angeklagte bereit sei, einer Blutentnahme zuzustimmen, überhaupt verstanden habe. Der Angeklagte habe nämlich laut medizinischem Bericht "deutlich unter Alkoholeinfluss" gestanden.
Darüber hinaus sei die dem Angeklagten vorgelegte Einwilligungserklärung widersprüchlich. Dementsprechend habe der Angeklagte die Einwilligungserklärung auch nur in dem Glauben unterzeichnet, dass der richterliche Eildienst nicht rechtzeitig zu erreichen war und - so die Revision - "um Zeit zu sparen".
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Anlass zu näheren Ausführungen gibt nur Folgendes:
Die Rüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat wirksam in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt. Einer Anordnung nach
§ 81 a Abs. 2 StPO bedurfte es in diesem Fall für die Durchführung der Blutprobe nicht. Deshalb ist es hier bedeutungslos, dass die Polizeibeamten nicht versucht haben, eine richterliche Anordnung für die Blutprobenentnahme zu erwirken.
Für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch den Richter gemäß § 81 a Abs. 2 StPO ist gemäß § 81 a Abs. 1 StPO überhaupt nur dann Raum, wenn der körperliche Eingriff ohne Einwilligung des Beschuldigten durchgeführt werden soll. Willigt der Beschuldigte dagegen in die Blutentnahme ein, so bedarf es keiner Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO (Senat, NZV 2009, 90, 91; OLG Hamburg, NJW 2008, 2597, 2598; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 81 a Rdnr. 3 m.w.N.).
Der Beschuldigte muss...