Leitsatz (amtlich)
1.
Mindestfeststellungen zur inneren Tatseite sind aber auch bei einfach gelagerten Trunkenheitsfahrten zu fordern.
2.
Auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2 o/oo BAK ist es möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO erkennt. Hierzu bedarf es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.
Verfahrensgang
AG Detmold (Aktenzeichen 2 Ds 36 Js 1280/10 - 811/10) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold
- Strafrichter - zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 26. August 2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt worden. Ferner wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Zur Sache hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:
"Am 02.05.2010 befuhr der Angeklagte mit einem PKW der Marke C, amtliches Kennzeichen ###:## ###, in fahruntüchtigem Zustand u.a. die M Straße. Die von dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab um 02:50 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,46 o/oo. Der Angeklagte hatte zuvor eingewilligt, dass die Blutprobe entnommen wird. Den Führerschein entbehrt der Angeklagte seit dem Tattag."
Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es:
"Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des Zeugen F, dem BAK-Gutachten des Labors I vom 04.05.2010, Bl. 8 d.A., dem Protokoll zur Blutentnahme Bl. 4 d.A. und der Einwilligungserklärung des Angeklagten Bl. 3 d.A..
Der Angeklagte lässt sich dahingehend ein, an den Tatabend keine Erinnerung zu haben. Er sei zu Fuß nach Hause gegangen und habe am nächsten Tag das Fehlen seines Führerscheins bemerkt. Er habe zuvor mit Freunden zusammen zu Hause etwas getrunken.
Diese Einlassung des Angeklagten sieht das Gericht als bloße Schutzbehauptung an. Die Einlassung wird widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F. Dieser bestätigte, hinter dem Angeklagten zur Tatzeit hergefahren zu sein.
Man sei dann erst auf den Angeklagten aufmerksam geworden, als dieser auf eine bereits geschlossene Tankstelle in M zufuhr und Motor und Licht abschaltete. Der Angeklagte habe zwar geschwankt, er sei aber ganz ruhig und in der Lage gewesen, dem weiteren Geschehen und Erklärungen zu folgen. Der Angeklagte sei zudem belehrt worden. Nach einem freiwilligen Atemalkoholtest sei der Angeklagte mit zur Wache genommen worden. Dort habe er in die Blutprobenentnahme eingewilligt. Die Aussage des Zeugen F ist auch glaubhaft. Der Zeuge gibt detailreich und schlüssig die Geschehnisse wieder. Belastungstendenzen sind bei dem Zeugen F nicht ersichtlich.
Die Aussage des Zeugen wird zudem bekräftigt durch die unterschriebene Einwilligungserklärung Bl. 3 d.A.. Aus dem Gutachten zu der abgegebenen Blutprobe ergibt sich letztlich eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 o/oo."
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist u.a. Folgendes ausgeführt:
"Die Einwilligungserklärung des Angeklagten ist auch wirksam. Da sich der Angeklagte selbst über seinen Verteidiger bereits im Zwischenverfahren dahingehend einließ, dass keinerlei "Ausfallerscheinungen" bei ihm vorlagen, kommt eine verminderte Schuldfähigkeit und/oder etwaige fehlende Einwilligungsfähigkeit des Angeklagten nicht in Betracht. Zudem bestätigt auch der Zeuge F, dass der Angeklagte den Geschehnissen gut folgen konnte und der Angeklagte sich gut mit den Beamten unterhalten konnte. Dies erfordert denklogisch, dass der Angeklagte sein Gegenüber auch versteht."
Das Amtsgericht hat die Tat als fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr beurteilt und den Angeklagten innerhalb des gegebenen Strafrahmens des § 316 Abs. 1 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt. Wegen der weiteren Ausführungen des Gutachtens wird auf den Inhalt des genannten Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Sprungrevision, die er rechtzeitig eingelegt und nach Zustellung des Urteils durch seinen Verteidiger mit näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und mit Verfahrensrügen begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Sprungrevision des Angeklagten ist zulässig und hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
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