Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Meschede hat gegen den Betroffenen wegen einer am 12. März 2003 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h außerorts eine Geldbuße von 450,00 EUR festgesetzt, von der Verhängung des gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots indes abgesehen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verfügt der geschiedene und als selbstständiger Versicherungsmakler in einem so genannten Einmann-Betrieb tätige Betroffene über ein monatliches Einkommen in Höhe von 8.000,00 EUR.
Verkehrsrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Mit Bußgeldbescheid vom 26.02.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 16.03.2002.
Mit Bußgeldbescheid vom 27.03.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Nichtbefolgen eines Rotlichts ein Bußgeld in Höhe von 125,00 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 23.09.2002.
Das Absehen von der Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Die Richterin ist der Auffassung, dass vorliegend ein Umstand gegeben ist, der es unangemessen erscheinen lässt, den Betroffenen mit einem Fahrverbot zu belegen.
Vorliegend hat der Betroffene vier Tage vor Ablauf der in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV normierten Jahresfrist eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Er hat sich also fast ein Jahr lang seit Rechtskraft des früheren Bußgeldbescheides rechtstreu verhalten. Es zeigt, dass es ich bei dem Betroffenen nicht um einen notorischen Verkehrssünder handelt sondern grundsätzlich um einen besonnenen Fahrer.
Ferner hat der Betroffene glaubhaft gemacht, dass er existenziell auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.
Der Betroffene ist Versicherungsmakler. Dieses Berufsbild ist dadurch gekennzeichnet, dass Kundenaquise und -betreuung dadurch geleistet wird, dass der Makler die Kunden vor Ort - in den jeweiligen Firmen oder zu Hause - aufsucht. Bei dem Betrieb des Betroffenen handelt es sich um einen Ein-Mann-Betrieb. Die Richterin glaubt dem Betroffenen, weil ihr das Berufsbild des Versicherungsmaklers bekannt ist und ebenfalls die Schwierigkeiten eines Ein-Mann-Betriebes, in dem es nicht möglich ist, für vier Wochen die Tätigkeiten, die eine Fahrerlaubnis voraussetzen, zu delegieren. Ferner hat der Betroffene glaubhaft gemacht, dass er maximal eine Woche Urlaub nehmen kann. Auch dies ist nachvollziehbar und glaubhaft auf Grund der Struktur des Betriebs des Betroffenen. Die Einstellung eines Fahrers - z.B. einer studentischen Hilfskraft - sei auch nicht möglich, da viele Fahrten spontan anfallen würden und des Öfteren spontan Übernachtungen erforderlich würden, sodass er einem Angestellten keine festen Arbeitszeiten zusichern könnte.
Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist es, als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme zur Hebung der Verkehrssicherheit beizutragen, erfüllt also in erster Linie spezialpräventive Aufgaben.
Die Richterin ist davon überzeugt, dass die spezialpräventive Aufgabe der "Denkzettel-Funktion", mit der Verhängung einer Geldbuße, die die Regelgeldbuße um 500 % übersteigt, sowie mit der Erkenntnis des Betroffenen, dass er bei einem weiteren Verkehrsverstoß Gefahr läuft, endgültig mit einem Fahrverbot belegt zu werden, sowie mit der Ermahnung, dass er, wenn er auf seinen Führerschein angewiesen sei, sein Fahrverhalten auch danach auszurichten habe, ausreichend erfüllt wird. Die Höhe der Geldbuße hat sich an dem Einkommen des Betroffenen orientiert."
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist.
Der Verteidiger des Betroffenen hat unter Bezugnahme auf "das mit Frau Richterin H. am 18.08.2003 geführte Telefongespräch" zu der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und als Beleg für die zeitlich eingeschränkten Urlaubsmöglichkeiten des Betroffenen und seine beruflich bedingte umfängliche Reisetätigkeit eine Vielzahl von Rechnungen beigefügt, die Hotelübernachtungen und zwei Kreuzfahrten betreffen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches lässt Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit führen.
Zwar kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots ausnahmsweise - ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher U...