Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Grundpfandrechtsbriefs in dem Fall, dass der Brief vom Grundbuchamt abgesandt worden ist, aber ein Zugang beim Gläubiger nicht feststellbar ist.
Normenkette
GBO §§ 60, 67
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.100,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Als Eigentümer des eingangs genannten Grundbesitzes sind zu je 1/2 Anteil der Beteiligte zu 1) und die zwischenzeitlich verstorbene Frau A im Grundbuch eingetragen.
In der notariellen Urkunde vom 11.12.2008 (UR-Nr. 780/2008 der Notarin E mit Amtssitz in F) bewilligten und beantragten der Beteiligte zu 1) und die verstorbenen Frau A die Eintragung einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 92.100,00 EUR nebst 18 % Jahreszinsen zugunsten der Beteiligten zu 3), die damals noch unter B AG firmierte, an den im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 und Nr. 4 verzeichneten Grundstücken. Sie beantragten gegenüber dem Grundbuchamt, der Beteiligten zu 3) den Grundschuldbrief direkt auszuhändigen.
In Abt. III des o.g. Grundbuchs wurde am 16.02.2009 unter lfd. Nr. 4 zugunsten der B AG in C eine dem Inhalt der Urkunde entsprechende Gesamtgrundschuld zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragen.
Am selben Tag verfügte die Rechtspflegerin, dass der Gesamtgrundschuldbrief zu dem Recht Abt. III lfd. Nr. 4 herzustellen und an die Gläubigerin gegen Empfangsbekenntnis zu übersenden sei. Die Verfügung trägt einen Erledigungsvermerk vom 17.02.2009. Zudem befindet sich in der Akte ein Ausdruck des am 17.02.2009 erteilten Grundschuldbriefes, auf dem die laufende Nummer des amtlich ausgegebenen Vordrucks handschriftlich vermerkt ist. Diese lautet: 17626601. Auf den Ausdruck auf Bl. 61 der Grundakte wird Bezug genommen. Ein Empfangsbekenntnis ist in der Akte nicht enthalten. Bereits mit einem an Notar D gerichteten Schreiben vom 06.05.2010 teilte die Beteiligte zu 3) mit, dass sie den Grundschuldbrief nicht erhalten habe.
Nachdem die Beteiligte zu 3) zunächst selbst die Erteilung eines weiteren Briefes begehrt hatte, forderte sie dann anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 30.07.2020 ausdrücklich zur Übersendung des ursprünglich hergestellten Grundschuldbriefes auf, der nicht zugegangen sei. Das Grundbuchamt wies mit Schreiben vom 13.08.2020 darauf hin, dass ausweislich der Akte ein Grundschuldbrief erstellt und an die Beteiligte zu 3) versandt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dieser auf dem Postweg verloren gegangen sei. Schon aus diesem Grund sei die Übersendung des ursprünglichen Briefes nicht möglich. Ein neuer Brief könne nur auf Antrag des Berechtigten erteilt werden, wenn ein entsprechender Ausschließungsbeschluss vorgelegt werde (§ 67 GBO, § 1162 BGB). Ein von der Beteiligten zu 3) eingeleitetes Aufgebotsverfahren wurde mangels Einzahlung des Kostenvorschusses nicht durchgeführt.
Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Grundbuchamtes vom 13.08.2020 beantragte die Beteiligte zu 3) am 07.09.2021 eine förmliche Entscheidung über die erneute Übersendung eines Grundschuldbriefes.
Mit Beschluss vom 06.10.2021 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 3) vom 07.09.2021 auf Erteilung eines neuen Briefes für die in Abt. III lfd. Nr. 4 eingetragene Grundschuld kostenpflichtig zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Briefes nach § 67 GBO nicht vorliegen, da weder der Grundpfandrechtsbrief noch ein rechtskräftiger Ausschließungsbeschluss vorgelegt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Beschluss vom 06.10.2021 (Bl. 140 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.10.2021 hat die Beteiligte zu 3) gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr einen Grundschuldbrief zu erteilen, und zwar entweder den ursprünglich erstellten oder einen neuen Brief. Ihr sei das Recht eingeräumt worden, sich den Grundschuldbrief unmittelbar vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Der erste vom Grundbuchamt erstellte Brief sei ihr jedoch niemals ausgehändigt worden. Die vorliegende Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB sowie die Erklärung nach § 60 Abs. 2 GBO erfülle die Voraussetzungen für die Aushändigung des Grundpfandrechtsbriefs an sie. Eine ordnungsgemäße Aushändigung sei nicht erfolgt. Der Vermerk der Geschäftsstelle, dass der Brief gegen Empfangsbekenntnis abgesandt worden sei, erbringe den notwendigen Beweis nicht. Erforderlich wäre gewesen nach § 26 GBGA NRW ein Zustellungsnachweis (Übergabe Einschreiben gegen Rückschein oder förmliche Zustellung), der jedoch nicht vorliege. Dementsprechend stehe ihr nach wie vor ein Anspruch auf Aushändigung des Briefes zu.
Mit Beschluss vom 25.10.2021 hat das Grundbuchamt der Beschwerde vom 20.20.2021 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 04.08.2022 hat der Senat der Beteiligten zu 3) seine Rechtsauffassung mitgeteilt. Auf die Ausführungen diesem Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 157 ff. ...