Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Grundschuldabtretung, Grundschuldbrief
Leitsatz (amtlich)
Die Beschaffung und Vorlage des Briefs ist Sache des Antragstellers; dass sie tatsächliche Schwierigkeiten bereitet, berechtigt das Grundbuchamt nicht, von der Vorlegung abzusehen.
Normenkette
GBO §§ 15, 29, 41-42, 60; FamFG § 466
Verfahrensgang
AG Stadtroda (Aktenzeichen ZN-504) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der als Grundstückseigentümer des im Betreff bezeichneten Grundstücks eingetragene Beteiligte zu 1) bewilligte zu notarieller Urkunde der Notariatsverwalterin Dr. K. mit Amtssitz in ... vom 17.7.2009 (UR. Nr. V 40/2009) die Eintragung einer Eigentümergrundschuld mit Brief über 100.000 EUR im Grundbuch. Nach Ziff. I. 2. der Urkunde ist die Grundschuld vom Tage der Eintragungsbewilligung ab mit 18 vom 100 jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres nachträglich zu zahlen. Mit Erklärung vom 7.10.2009, die von dem verfahrensbevollmächtigten Notar beglaubigt wurde, trat der Beteiligte zu 1) die Grundschuld an die Beteiligte zu 2) ab, die die Abtretung annahm. Die Abtretungserklärung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Hiermit trete ich ... das vorgenannte Grundpfandrecht i.H.v. 100.000 EUR... nebst Zinsen und Nebenleistungen an die dies annehmende Frau ... ab". Mit Schriftsatz vom 8.6.2012, beim Grundbuchamt am 14.6.2012 eingegangen, beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar die Eintragung der Grundschuld für die Beteiligte zu 2) und die Erteilung eines Grundschuldbriefs. Er legte beide Urkunden - diejenige vom 17.7.2009 enthält einen Antrag auf Eintragung der Eigentümergrundschuld zugunsten des Beteiligten zu 1) - beim Grundbuchamt vor.
Mit Zwischenverfügung vom 9.7.2012 beanstandete die Grundbuchrechtspflegerin die Abtretungserklärung in Bezug auf die Zinsen als unbestimmt. Außerdem fehle es an einer Bevollmächtigung des verfahrensbevollmächtigten Notars zur Entgegennahme des Grundschuldbriefes. Eine solche Bevollmächtigung ergebe sich nicht aus § 15 GBO; der Brief sei daher gem. § 60 Abs. 1 GBO dem Eigentümer auszuhändigen. Nachdem sich der verfahrensbevollmächtigte Notar innerhalb der - verlängerten - vom Grundbuchamt gesetzten Frist nicht geäußert hat, trug die Grundbuchrechtspflegerin am 30.10.2012 die Eigentümergrundschuld über 100.000 EUR nebst 18 % Zinsen im Grundbuch ein, erteilte den Grundschuldbrief und veranlasste die Aushändigung an den Beteiligten zu 1). Mit Beschluss vom selben Datum wies sie den Antrag betreffend die Eintragung der Abtretung und die Erteilung des Grundschuldbriefs an den Notar unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung zurück.
Hiergegen hat der verfahrensbevollmächtigte Notar am 21.11.2012 Beschwerde eingelegt, zunächst begrenzt mit dem Ziel der Eintragung der Grundschuldabtretung ohne Zinsen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit begründetem Beschluss vom 23.11.2012, auf den der Senat Bezug nimmt, nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 27.11.2012 zur Frage der Eintragung der Zinsen und zum wirtschaftlichen Hintergrund der Abtretung der Grundschuld vorgetragen. Er hat zudem eine von ihm am 18.11.2009 errichtete notarielle Urkunde (UR-Nr. 0754/2009) vorgelegt, die als Anlage ein Kaufvertragsangebot des Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 2) in Bezug auf das im Betreff bezeichnete Grundstück enthält. Nach § 1 Abs. 3 dieses Angebots haben die Beteiligten bestimmt, dass der Grundschuldbrief für die vorliegende Grundschuld vom Notar treuhänderisch verwahrt werden soll. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat weiter vorgetragen, die Beteiligte zu 2) habe ihn ermächtigt, einen Verzicht auf die Eintragung der Zinsen zu erklären, falls hiergegen Bedenken bestünden. Mit Schriftsätzen vom 20.12.2012 und 27.3.2013, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt, hat er weiter in der Sache Stellung genommen.
II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Urkundsnotars ergibt sich aus § 15 Abs. 2 GBO; da er nicht ausdrücklich erklärt hat, für welchen Antragsberechtigten er die Beschwerde eingelegt hat, wäre grundsätzlich von der Einlegung im Namen beider Beteiligter auszugehen (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rz. 20 m.w.N.). Indessen ergibt sich hier aus den Umständen - der Beteiligte zu 1) ist nach dem eigenen Vorbringen des Notars zur Herausgabe des Grundschuldbriefs nicht bereit und betreibt die Löschung der Eigentümergrundschuld - dass die Beschwerde nur für die Beteiligte zu 2) eingelegt wurde. Der Senat geht nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 20.12.2012 davon aus, dass die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde das ursprüngliche Ziel, nämlich die Eintragung der Abtretung der Grundschuld n...