Entscheidungsstichwort (Thema)
Errichtung von 19 Garagen
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 29.10.1985; Aktenzeichen 5 T 640/85) |
AG Beckum (Beschluss vom 14.06.1985; Aktenzeichen 7 II 130/84 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, ausgenommen die Festsetzung des Gegenstandswertes.
Auf die – erste – Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21. Juni 1985 wird der Beschluß des Amtsgerichts Beckum vom 14. Juni 1985 aufgehoben, ausgenommen die Festsetzung des Gegenstandswertes.
Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 1) berechtigt ist, gemäß der Teilungserklärung vom 16. Dezember 1971 auf der dafür im Aufteilungsplan bestimmten Grundstücksfläche 19 Garagen zu errichten.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die Errichtung dieser Garagen zu dulden.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die gerichtlichen Kosten aller drei Rechtszüge dieses Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Außergerichtliche Kosten aller drei Instanzen sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges wird auf 19.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalter der Beteiligte zu 3) ist. Die Beteiligte zu 1) möchte, wie in der Teilungserklärung vom 16.12.1971 vorgesehen, 19 Garagen auf der dafür bestimmten Grundstücksfläche errichten, die zur Zeit zum Abstellen von Pkws genutzt wird. Die Beteiligten zu 2) und 3) machen ihr dieses Recht streitig.
Mit der Sache hat es folgende Bewandnis:
Eigentümer des Grundstücks Gemarkung … (6.065 m² groß) war früher der Bauunternehmer … in … Dieser teilte das Eigentum durch Teilungserklärung vom 16. Dezember 1971 gemäß § 8 WEG in 124 Miteigentumsanteile in der Weise, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten, noch zu errichtenden Wohnung (Wohnungseigentum) bzw. an einer bestimmten, noch zu errichtenden Garage (Teileigentum) verbunden wurde. Vorgesehen war die Errichtung eines Hochhauses, eines Terrassenhauses und von insgesamt 63 Garagen. Jedes Garagenteileigentum besteht aus einem Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. G 1 bis G 63 bezeichnet. In dem der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplan (Bauzeichnung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) ist die genaue Lage und Größe der einzelnen Garagen auf dem Grundstück eingezeichnet. Die Garagen G 36–G 54 bilden eine zusammenhängende Reihe.
Die Teilung wurde am 10. Juli 1972 im Grundbuch des Amtsgerichts … von … – jetzt Grundbuch des Amtsgerichts … von … – eingetragen; gleichzeitig wurden die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher angelegt. Die Teileigentumsrechte an den Garagen Nr. G 36–54 wurden eingetragen in den Teileigentumsgrundbüchern des Amtsgerichts Oelde von … jetzt Amtsgerichts Beckum, Teileigentumsgrundbücher von …
Durch notariellen Vertrag vom 1. Juli 1980 hat der Bauunternehmer … die Teileigentumsrechte an den Garagen Nr. G 36–G 54 aufgelassen an die Beteiligte zu 1) des vorliegenden Verfahrens, die im Handelsregister des Amtsgerichts Beckum unter … verzeichnet ist und in den vorbezeichneten Teileigentumsgrundbüchern teils am 2. teils am 5., 9., 11. und 16. Februar 1981 als Berechtigte eingetragen wurde.
Die vorgesehenen Wohngebäude und die Mehrzahl der Garagen wurden gemäß der Teilungserklärung errichtet. Wegen fehlenden Bedarfs wurde die Errichtung der Garagen G 36–G 54 zunächst zurückgestellt.
Die dafür vorgesehene Grundstücksfläche wurde im Jahre 1976 mit Verbundpflaster befestigt und dient seitdem, mit Markierungen versehen, als Abstellfläche für Pkw. Diese Abstellplätze werden von den Wohnungseigentümern genutzt, die sich nicht zum Erwerb eines Garagenteileigentums entschlossen haben. Die Abstellplätze sind nach Darstellung der Beteiligten zu 2) und 3) von dem früheren Verwalter … teils ausdrücklich, teils stillschweigend jeweils bestimmten Wohnungseigentümern zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen worden.
Die Beteiligte zu 1) entschloß sich Anfang 1984, die Garagen G 36 bis G 54 nunmehr zu errichten. Ihr wurde zu diesem Zweck von der … ein Nachtragsbauschein … vom 23.03.1984 erteilt.
Der damalige Verwalter, … teilte der Beteiligten zu 1) durch Schreiben vom 07.04.1984 mit, er untersage ihr bis zur abschließenden Klärung nach Prüfung, das von ihm verwaltete Grundstück … zum Zwecke der Durchführung von Baumaßnahmen zu betreten. Auch die neue Verwalterin, die Beteiligte zu 3), lehnte mit Schreiben vom 29.09.1984 die Durchführung der in Aussicht genommenen Baumaßnahme ab. Dabei wurde zur Begründung unter anderem darauf hingewiesen, daß nach § 4 der Teilungserklärung ein Wohnungseigentümer, der keine im Zusammenhang mit dem Gesamtobjekt zu errichtende Garage aufgrund eines gesondert abzuschließenden Garagenkaufvertrages erworben habe, Anspruch habe auf die Zuweisung eines Pkw-Einstellplatzes zur alleinigen Nutzung. Der Verwalter habe zugunsten von nicht ankaufswilligen Wohnungseigentümern in de...