Leitsatz (amtlich)
Wird in einer Teilungserklärung das Sondereigentum als „Pkw-Garage (Einstellplatz)” beschrieben und sind in dem als Anlage beigefügten Aufteilungsplan die betreffenden Garagengebäude zwar eingezeichnet, jedoch handschriftlich gestrichen und mit dem Vermerk versehen „Stellplätze keine Garagen”, so besteht ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan, der der Entstehung von Sondereigentum entgegensteht.
Normenkette
WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 13.01.2003; Aktenzeichen 9 T 111/02) |
AG Essen-Borbeck (Aktenzeichen 19 II 4/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 21) vom 5.8.2002 gegen den Beschluss des AG vom 17.7.2002 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 21) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren zweiter und dritter Instanz nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 22.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Bauträger und teilender Eigentümer war der Beteiligte zu 21), der mit notariell beglaubigter Erklärung vom 14.3.1974 das vormals im Grundbuch von D. Bl. 0441 eingetragene Grundstück in 19 Miteigentumsanteile jeweils verbunden mit den Räumen in einem näher bezeichneten, zu errichtenden Wohnhaus sowie weiteren 20 Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an den Garagen Nr. 20 bis 39 des Aufteilungsplans aufteilte.
Die Teileigentumsrechte Nr. 20 bis 31 sind in der Teilungserklärung unter Bezugnahme auf die in dem Aufteilungsplan bezeichnete Nr. jeweils als „Pkw-Garage” bezeichnet. Die Lage der Teileigentumsrechte Nr. 25 bis 31 ergibt sich aus dem der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplan in einer Zeile von 7 Garageneinheiten in west-östlicher Richtung neben der von der P.-Straße abzweigenden Zuwegung „K.” im Bereich der gemeinschaftlichen Grundstücksfläche. Die Teileigentumsrechte Nr. 32 bis 39 sind in der Teilungserklärung unter Bezugnahme auf die in dem Aufteilungsplan bezeichnete Nr. jeweils bezeichnet als „Pkw-Garage (Einstellplatz)”. In dem der Teilungserklärung als Anlage beigefügten Aufteilungsplan (Lageplan) sind die zu errichtenden Garagengebäude Nr. 32 bis 39 in Form einer Zeile von 8 Garageneinheiten in nord-südlicher Richtung parallel zur P.-Straße und den Wohnhäusern K. 2 bis 10 gegenüberliegend zeichnerisch dargestellt. Die Garagenzeile ist in dem Aufteilungsplan mit zwei sich kreuzenden diagonalen Strichen versehen; daneben findet sich handschriftlich der Vermerk „Stellplätze keine Garagen”, der sich mit einem hinweisenden Strich auf diese Garagenzeile bezieht. Diese Veränderung des Aufteilungsplans ist unstreitig im Zusammenhang mit der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt E. vorgenommen worden. Das Grundbuchamt hat unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher angelegt. Die vorerwähnten Garageneinheiten Nr. 25 bis 39 sind Gegenstand der Teileigentumsgrundbücher von D. Bl. 0881 bis 0895.
Die erwähnten Garagen Nr. 25 bis 39 des Aufteilungsplans sind bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht errichtet worden; der Beteiligte zu 21) ist weiterhin als Eigentümer in den Teileigentumsgrundbüchern eingetragen. Der Beteiligte zu 21) beabsichtigt nunmehr, entspr. einer ihm am 31.12.1999 unter dem Vorbehalt privater Rechte Dritter erteilten Baugenehmigung nachträglich Garagen zu errichten, und zwar
– eine Zeile von 6 (anstelle von 7) Garagen neben der Zuwegung K., wobei die Lage der Garagen um etwa 2,50 m nach Westen im Hinblick darauf versetzt ist, dass die Stadt E. zwischenzeitlich eine Teilfläche von 180 qm des gemeinschaftlichen Grundstücks als Straßenfläche für die P.-Straße in Anspruch genommen hat,
– eine Zeile von 9 (anstelle von 8) Garagen in Parallelrichtung zur P.-Straße.
In dem vorliegenden Verfahren nehmen die Beteiligten zu 1) bis 20) den Beteiligten zu 21) auf Unterlassung der Errichtung der von ihm geplanten Garagen in Anspruch. Zur Begründung haben sie die Auffassung vertreten, die Teileigentumsrechte Nr. 25 bis 39 des Aufteilungsplans seien nicht wirksam begründet worden. Im Übrigen sei eine Befugnis des Beteiligten zu 21) zur nachträglichen Errichtung der Garagen jedenfalls verwirkt.
Der Beteiligte zu 21) ist dem Antrag entgegengetreten. Seiner Auffassung nach bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Entstehung der Teileigentumsrechte Nr. 25 bis 39 des Aufteilungsplans. Insbesondere sei die Formulierung der Teilungserklärung hinsichtlich der Einheiten Nr. 32 bis 39 so zu verstehen, dass sie das Recht zur Errichtung von Garagen, hilfsweise von Einstellplätzen beinhalte. Infolge des Wegfalls einer Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks durch die Inanspruchnahme der Stadt E. müsse er berechtigt sein,...