Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs bei Nichterreichen des erforderlichen Beschwerdewerts
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung der Verfahrensvorschriften des RVG auf das aus dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach der BRAGO hervorgegangene Beschwerdeverfahren.
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 23.06.2004) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23. Juni 2004. Durch diesen hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer der Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Absetzung beantragter Pflichtverteidigergebühren durch den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Bochum vom 13. April 2004 (Bl. 352 d.A.; StVK L 920/03) nicht "abgeholfen". Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses, das Erinnerungsvorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 und die Gründe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 23. Juni 2004 in vollem Umfang Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22. Oktober 2004, auf dessen Ausführungen verwiesen wird.
II.
Die Beschwerde des Rechtsanwaltes ist unzulässig.
Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat zu ihr folgendermaßen Stellung genommen:
"Rechtsanwalt X. hat mit Schreiben vom 05.02.2004 für seine Tätigkeit in den Verfahren StVK L 920/03 und 1209/03 LG Bochum die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 273,64 EUR beantragt (Bd. II Bl. 157 in 39 VRs 86/02). Dem Antrag ist durch Beschluss der Urkundsbeamtin des Landgerichts Bochum vom 13.04.2004 (Bd. II Bl. 351 in 41 VRs 136/98) nur in Höhe von 204,04 EUR entsprochen worden. Der dagegen gerichteten Erinnerung vom 03.05.2004 (Bl. II Bl. 357, 364 in 41 VRs 136/98) hat das Landgericht (Vorsitzende) mit Beschluss vom 23.06.2004 (Bd. II Bl. 364 in 41 VRs 136/98) nicht "abgeholfen".
Bei dem Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach der bis zum 30.06.2004 geltenden BRAGO handelt es sich nicht um eine sogenannte "Durchgriffserinnerung", vielmehr hat der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs über die Erinnerung abschließend zu entscheiden (§ 98 Abs. 2 BRAGO). Hier hat die Vorsitzende zwar den Begriff der "Abhilfe" verwandt, die Akten aber nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt, sondern die Sache weiter in den Geschäftsgang gegeben. M.E. ist der Beschluss bei sachgemäßer Auslegung so zu interpretieren, dass die Vorsitzende - die andernfalls selbst das Rechtsmittel hätte weiterleiten müssen (§§ 98 Abs. 3 BRAGO, 306 Abs. 2 StPO) - eine solche abschließende Entscheidung treffen wollte. Das Schreiben des Rechtsanwalts X. vom 22.10.2004 (Bd. II Bl. 370 in 41 VRs 136/98), mit dem dieser erklärt, mit dem Beschluss nicht einverstanden zu sein und nunmehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts anzustreben, ist danach als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 23.06.2004 anzusehen.
Gem. Artikel 6 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I. 718 ff.) i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG richtet sich die Vergütung, die Rechtsanwalt X. aus der Landeskasse beanspruchen kann, nach dem vor dem 01.07.2004 geltenden Kostenrecht (also der BRAGO), da die Beiordnung in diesem Verfahren vor dem 01.07.2004 erfolgt ist (Bl. II Bl. 280, 358 R in 41 VRs 136/98).
Meines Erachtens sind für das aus dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hervorgegangene vorliegende Beschwerdeverfahren aber die Verfahrensvorschriften der neuen 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG und nicht die des wesensgleichen § 98 Abs. 3 BRAGO maßgeblich.
Der angefochtene Beschluss datiert zwar vom 23.06.2004; das Existentwerden durch Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts ist aber erst nach dem 01.07.2004 erfolgt. Ebenso ist - natürlich - die Beschwerde nach dem Stichtag eingelegt worden. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG finden hier die neuen Verfahrensvorschriften des RVG Anwendung. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "Rechtsmittel" in dieser Bestimmung nur das Rechtsmittel in der Hauptsache gemeint ist und deshalb nur die Vergütung des Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren geregelt werden sollte. Das zeigt sich aus einem Vergleich mit der insoweit abweichenden Formulierung in § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG. Da sich das "Verfahren über ein Rechtsmittel" in erster Linie nach der jeweiligen Verfahrensordnung (ZPO, FGG, StPO) richtet, ist die Annahme naheliegend, dass mit § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG gerade auch die im RVG geregelten Rechtsmittel gemeint sind (so auch OLG Dresden, JurBüro 2004, 593). In der amtlichen Begründung ist schließlich ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Übergangsvorschrift des § 61 RVG nicht...