Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelstrafe. Strafzumessung. Berücksichtigung des Gesamtschadens
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigungsfähigkeit des Gesamtsteuerschadens bei einer Mehrzahl von Taten im Rahmen der Einzelstrafenzumessung.
Normenkette
StGB § 46; AO § 374
Verfahrensgang
AG Essen (Entscheidung vom 06.02.2020; Aktenzeichen 39 Ds 485/19) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.02.2020 (30 Ds 385/19) wird im Schuldspruch klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 13 Fällen schuldig ist.
Das angefochtene Urteil wird im
- im Einzelstrafausspruch bezüglich der Taten 2, 4, 5, 8, 10, 13 und
- im Gesamstrafenausspruch
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten am 06.02.2020 wegen Steuerhehlerei in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit Urteil vom 17.09.2021 hat das Landgericht das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Hierbei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass jeweils ein minder schwerer Fall der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 zu verneinen sei, weil der Angeklagte insbesondere einen schon erheblichen Steuerschaden von (insgesamt) 58.000 € verursacht habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen klarstellenden Berichtigung des Schuldspruches sowie zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bezüglich der Taten 2, 4, 5, 8, 10, 13 und des Gesamstrafenausspruches mit den jeweils zugehörigen Feststellungen. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
1)
Der Schuldspruch war klarstellend dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 13 Fällen schuldig ist. Die gewerbsmäßige Begehungsweise nach § 374 Abs. 2 AO stellt bei der Steuerhehlerei eine Qualifikation dar (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; Hauer, in: Beck'scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 73; Ebner, in: MünchKomm zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rn. 43) und ist daher - anders als beispielsweise die Strafzumessungsregeln §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB - zu tenorieren (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; BGH Beschluss vom 09.03.2011 - 3 StR 51/11, BeckRS 2011, 8018, beck-online).
Die wirksame Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen steht der Berichtigung des Schuldspruches durch den Senat nicht entgegen, da hiermit keine inhaltliche Abänderung des Schuldspruches einhergeht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 2 Rev 4/16 -, Rn. 48, juris m.w.N.).
2)
Die Einzelstrafaussprüche bezüglich der Taten 2, 4, 5, 8, 10 und 13 sowie der Gesamtstrafenauspruch weisen den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler auf und waren daher mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Essen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
a)
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 S. 2 AO) in allen Fällen maßgeblich mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte "einen schon erheblichen Steuerschaden von etwa 58.000 €" verursacht hat. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht damit davon ausgegangen, dass das Tatunrecht der Steuerhehlerei wesentlich durch die Höhe der hinterzogenen Steuern und Abgaben mitbestimmt wird (BGH Beschluss vom 28.6.2011 - 1 StR 37/11 - BeckRS 2011, 19721 Rn. 7, 8, beck-online, Hauer, in: Beck'scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 98). Hierbei war das Landgericht - anders als sonst (vgl. BGH Beschluss vom 21.2.1996 - 5 StR 725/95, BeckRS 1996, 31090342, beck-online; Ebner, in: MünchKomm, 3. Aufl. 2019, AO § 374 Rn. 66) - ausnahmsweise auch nicht gehalten, zur Bestimmung des Schuldumfangs für jede Abgabenart (Zoll-Euro, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) die zugrunde liegenden steuerrechtlichen Grundlagen darzustellen und die verkürzten Steuern zu berechnen. Denn die Feststellungen zur Schad...