Entscheidungsstichwort (Thema)
vormundschaftsgerichtliche Feststellung der Vaterschaft über den nach dem Tode des als Vater in Anspruch genommenen Mannes
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 21.12.1989; Aktenzeichen 7 T 213/89) |
AG Dorsten (Aktenzeichen 4 X 85/87) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) haben die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist am … als eheliches Kind der Eheleute … und … geboren. Seine im Verfahren als Zeugin vernommene Mutter eröffnete ihm (und ihrem Ehemann) erstmals im Frühjahr … sein wahrer Erzeuger sei der bereits am … verstorbene … aus …. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.1986 (NJW 1987, 1007) bekannt geworden, durch den die Unvereinbarkeit des § 1934 c BGB mit dem Grundgesetz festgestellt worden ist. Nach der hier heranzuziehenden Alternative des Absatzes 1 Satz 1 der Vorschrift war das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes davon abhängig, daß das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereits zur Zeit des Erbfalls anhängig war. Diese Beschränkung des gesetzlichen Erbrechtes des nichtehelichen Kindes ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes entfallen.
Der Landwirt … war Alleineigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Die Mutter des Beteiligten zu 1) war bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1954 auf dem Hof beschäftigt; danach war sie dort noch aushilfsweise tätig. Ihren Angaben nach ist es im … gegen ihren Willen zu einem Geschlechtsverkehr mit … gekommen, aus dem ihr Sohn stammt. Ihrem Ehemann gegenüber, der das im Dezember … geborene Kind als sein eheliches Kind angenommen habe, habe sie sich nicht offenbart. Auch gegenüber dem Landwirt … habe sie keine weiteren Konsequenzen gezogen.
Nach dem Tode des Landwirtes … ist seinem Bruder … ein Hoffolgezeugnis erteilt worden. Dieser ist seinerseits am … verstorben. Die Beteiligte zu 2) ist eine Schwester des Landwirtes …, die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder seiner weiteren, am nachverstorbenen Schwester …. Nach dem Tode des … haben sich die Beteiligten zu 2) bis 4) über die Feststellung der Hoferbfolge gerichtlich auseinandergesetzt. Das Verfahren führte zur Feststellung der Beteiligten zu 2) als Hoferbin (Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.02.1986 – 10 WLw 48/85). Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben sich in einem Zwischenvergleich darüber geeinigt, die Hofflächen zu veräußern, nachdem diese zwischenzeitlich Bauland geworden sind.
Auf die von dem Ehemann … gegen den Beteiligten zu 1) erhobene Klage hat das Amtsgericht Dorsten durch rechtskräftiges Urteil vom 10.06.1987 (6 C 410/87) festgestellt, daß dieser nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.06.1987 bei dem Vormundschaftsgericht beantragt festzustellen, daß der am 21.08.1970 verstorbene Landwirt … sein Vater ist.
Das Vormundschaftsgericht hat die Beteiligten zu 2) bis 4) zum Verfahren hinzugezogen. Diese sind dem Antrag entgegengetreten. Das Amtsgericht hat Zeugenbeweis erhoben sowie ein serologisches Gutachten mit biostatistischer Auswertung unter Einbeziehung der Beteiligten zu 2), ferner ein erbbiologisches Gutachten eingeholt. Durch Beschluß vom 07.02.1989 hat das Amtsgericht festgestellt, daß der verstorbene Landwirt … der Vater des Beteiligten zu 1) ist.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2), 3) und 4) durch Schriftsätze ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08., 10. und 14.03.1989 sofortige Beschwerde eingelegt, mit denen sie ihr Begehren auf Zurückweisung des gestellten Feststellungsantrages weiterverfolgt haben. Der Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die Rechtsmittelführer seien nach § 55 b FGG nicht beschwerdebefugt.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 21.12.1989 die Beschwerden zurückgewiesen und zur Begründung näher ausgeführt, die Rechtsmittel seien unzulässig, weil § 55 b FGG die Beschwerdebefugnis abschließend auf den in Abs. 1 der Vorschrift bezeichneten Personenkreis beschränke, dem die Beschwerdeführer nicht angehörten. Die Beschwerden hätten deshalb als unzulässig verworfen werden müssen. Im übrigen seien die Beschwerden auch sachlich unbegründet, weil das Amtsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Recht die beantragte Feststellung getroffen habe.
Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2), 3) und 4), die durch Schriftsätze ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.01., 29.01. und 31.01.1990 bei dem Landgericht bzw. bei dem Oberlandesgericht eingelegt sind.
Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach den §§ 55 b Abs. 2, 60 Abs. 1 Nr. 6...