Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt: Betreuungsbonus bei halb- bzw. vollschichtiger Berufstätigkeit der kinderbetreuenden Ehefrau
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzungen und Höhe des Betreuungsbonus bei halb- bzw. vollschichtiger Berufstätigkeit der kinderbetreuenden Ehefrau.
Normenkette
BGB §§ 1361, 242
Verfahrensgang
AG Herne-Wanne (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 3 F 51/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird am 30.5.2006 verkündete Urteil des AG - FamG - Herne-Wanne abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Februar 2005 bis April 2006 Trennungsunterhalt i.H.v. 3.264,14 EUR zu zahlen.
Er wird ferner verurteilt, beginnend mit Mai 2006
a) für das Kind O, geboren am 19.4.1993, in Abänderung der Urkunde der Stadt H vom 8.4.2005, Urkundenregisternummer .../2005, Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des Regelunterhaltsbetrages,
b) für das Kind O2, geboren am 21.2.2001, in Abänderung des Urkunde der Stadt H vom 8.4.2005, Urkundenregisternummer .../2005, Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des Regelunterhaltsbetrages.
c) Ehegattenunterhalt i.H.v. 173 EUR monatlich bis zum 14.8.2006 zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den bis Mai 2005 aufgelaufenen Betrag von 876,14 EUR seit dem 1.6.2005.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. § 540 ZPO):
I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, die im Jahre 1991 geheiratet haben. Die Trennung erfolgte im Januar 2005.
Aus der Ehe sind die Kinder O, geboren am 19.4.1993, und O2, geboren am 21.2.2001 hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt der Klägerin und werden von ihr betreut.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Kindesunterhalt sowie Trennungsunterhalt ab Februar 2005 geltend gemacht. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des AG Herne-Wanne vom 15.8.2006 (3 F 54/06) rechtskräftig geschieden worden.
Erstinstanzlich haben die Parteien über die Höhe der Einkünfte des Beklagten und die Höhe sowie die Berücksichtigungsfähigkeit der Einkünfte der Klägerin gestritten, die sie bis Oktober 2005 aus ½-schichtiger und ab November 2005 aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit erzielt.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG Kindesunterhalt nach näherer Maßgabe des Urteilstenors sowie Trennungsunterhalt für die Zeit von Februar 2005 bis einschließlich April 2006 i.H.v. insgesamt 4.217,14 EUR sowie laufenden Trennungsunterhalt ab Mai 2006 von monatlich 173 EUR ausgeurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er hinsichtlich des titulierten Trennungsunterhalts die vollständige Klageabweisung begehrt. Die Verurteilung zum Kindesunterhalt wird nicht angegriffen. Der Beklagte wendet sich insbesondere gegen die vom erstinstanzlichen Urteil der Klägerin zugebilligten Fahrtkosten sowie gegen die Berücksichtigung eines Betreuungsbonus.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung mit näheren Ausführungen entgegen.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg. Der Beklagte ist der Klägerin gem. § 1361 BGB zur Zahlung Trennungsunterhalt in dem titulierten Umfang verpflichtet.
Die Höhe der Unterhaltspflicht ergibt sich aus folgenden Bewertungen und Berechnungen des Senats für die nachstehenden Unterhaltszeiträume im Einzelnen wie folgt:
1. Februar 2005 bis März 2005:
Der Unterhaltsberechnung ist auf beiden Seiten das erstinstanzliche festgestellte Nettoeinkommen zugrundezulegen, das von beiden Parteien nicht angegriffen worden ist. Allerdings ist das Nettoeinkommen der Klägerin i.H.v. 632 EUR lediglich um Fahrtkosten von monatlich 164 EUR zu bereinigen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie an mehr als drei Tagen wöchentlich zu ihrer Arbeitsstelle nach E fährt und die einfache Entfernung mehr als 33 Kilometer beträgt. Deshalb sind die im angegriffenen Urteil für den Unterhaltszeitraum bis einschließlich Oktober 2005 berücksichtigten Fahrtkosten entsprechend zu reduzieren.
Das Einkommen der Klägerin ist auch nicht um einen Betreuungsbonus i.H.v. 170 EUR monatlich zu bereinigen.
Zwar betreute die Klägerin neben ihrer ½-schichtigen Berufstätigkeit die seinerzeit noch 11 Jahre alte Tochter O und die vier Jahre alte Tochter O2. Die Berufstätigkeit der Klägerin neben der notwendigen Kinderbetreuung ist auch im Rahmen der bis Oktober 2005 ausgeübten ½-schichtigen Tätigkeit, ohne Zweifel überobligatorisch und hätte seitens der Klägerin sofort eingestellt werden können, ohne dass ihr dies unterhaltsrechtlich vorzuwerfen gewesen wäre.
Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, das dieser neben der Kindererziehung erzielt, entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnu...