Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde des Betreuers im Maßregelvollzugsverfahren.
Verfahrensgang
LG Paderborn (Entscheidung vom 21.03.2007; Aktenzeichen StVK H 65/07 (12)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betreuers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Untergebrachte ist durch das Landgericht Paderborn am 24. Januar 1991 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einem Zeitpunkt von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt und zugleich die noch offene Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat festgestellt, daß Führungsaufsicht eintritt, die Dauer der Führungsaufsicht und Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt, einen Bewährungshelfer beigeordnet und Weisungen erteilt.
Dieser Beschluß ist dem Untergebrachten, dem für das Überprüfungsverfahren Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, sowie dem Betreuer jeweils am 29. März 2007 zugestellt worden.
Mit Schreiben des Betreuers vom 3. April 2007, das am selben Tage beim Landgericht Paderborn eingegangen ist, hat der Betreuer sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat das Rechtsmittel damit begründet, bei Beendigung der Unterbringung sehe er eine erhebliche Gefährdung für die Allgemeinheit.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben, weil die Kammer es unterlassen habe, vor ihrer Entscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Sachverständigen mündlich zu hören.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1.
Die Einlegung des Rechtsmittels durch den Betreuer war nicht von dessen Vertretungsmacht gedeckt.
Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts (vgl. Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Auflage, § 298 Rdnr. 3; KMR-Plöd, StGB, 44. Aktualisierungslieferung Stand Oktober 2006, § 298 Rdnr. 1, Karlsruher Kommentar-Ruß, StPO, 5. Auflage, § 298 Rdnr. 1). Bei Volljährigen besteht für Straf- und Vollstreckungsverfahren eine gesetzliche Vertretung nur, wenn ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht (vgl. Löwe-Rosenberg-Hanack, a.a.O. § 298, Rdnr. 3). Das ergibt sich bereits aus § 1902 BGB, wonach der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Bestellt worden ist der Betreuer vorliegend für folgende Aufgabenkreise:
"Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensangelegenheiten inklusive Wohnungs- und Behördenangelegenheiten".
Durch den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" werden erfaßt die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, sei es ärztliche oder andere Beratung, sei es die Versorgung mit Medikamenten, die Einwilligung in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme, in eine Untersuchung, einen ärztlichen Eingriff usw., durch die Gestattung der Vornahme einer medizinischen Maßnahme am oder mit dem Körper, das Einverständnis mit dem Aufenthalt in einer Klinik zwecks Durchführung einer medizinischen Maßnahme sowie der Abschluß eines Behandlungs- oder eines Krankenhaus- und Behandlungsvertrages (Staudinger-Bienwald, BGB, 13. Auflage 2006, § 1896 Rdnr. 90).
Einer dieser Fälle liegt hier nicht vor, denn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wird als Maßnahme der Besserung und Sicherung nicht von dieser Vorschrift umfaßt (Staudinger, a.a.O., § 1906 Rdnr. 8). Daß dem auch nicht sein kann, liegt auch auf der Hand, da der Betreuer im Rahmen seines Wirkungskreises den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt jedoch keine Behandlung dar, die dem rechtsgeschäftlichen Willen des Betreuten unterliegt. Sie erfolgt vielmehr im öffentlichen Interesse und dient allein dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychiatrischer Erkrankung oder Behinderung gefährlichen Tätern, gegen die wegen dieses Zustandes hinsichtlich der Tat ein Schuldvorwurf nicht ( § 20 StGB) oder nur eingeschränkt ( § 21 StGB) erhoben werden kann (Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 63 Rdnr. 2).
Aus denselben Gründen entfällt vorliegend auch die Vertretungsbefugnis aus dem Gesichtspunkt des Wirkungskreises für die "Bestimmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts". Die Frage, ob bzw. wie lange die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist, richtet sich allein nach gesetzlichen Vorschriften, ist vom Willen de...