Leitsatz (amtlich)

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG aufgrund einer Atemalkoholmessung muss den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ggf. auch hinreichend deutlich auch zu entnehmen sein, dass der Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten betragen hat .

 

Verfahrensgang

AG Bochum

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0, 4 mg/L oder mehr im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 250, 00 EURO verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie u. a. geltend macht, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Messung des verwendeten Atemalkoholmessgerätes 7110 Evidential zutreffend sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch - vorläufig - Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene, die keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister hat und als Ärztin über ein geregeltes Einkommen verfügt, befuhr am 05. 09. 2000 gegen 01. 00 Uhr mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen BO-TN 11, in Bochum die Universitätsstraße. Bei einer Verkehrskontrolle stellten die Polizeibeamten S. und K. fest, daß die Betroffene Alkohol zu sich genommen hatte. Ein Alkoholvortest ergab einen Wert von 0, 53 mg/L, so daß die Betroffene zur Polizeihauptwache PI Mitte in Bochum verbracht wurde, wo mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, das im April 2000 geeicht worden war und bis Oktober 2000 geeicht war und über die innerstaatliche Zulassung der physikalisch-technischen Bundesanstalt Braunschweig verfügte, nach Belehrung der Betroffenen über die Freiwilligkeit der Messung unter Benutzung dieses Atemalkoholmeßgerätes eine Atemalkoholmessung durch den Polizeibeamten Fleckhaus, der im Jahr 1999 an einer Schulung zur Benutzung des Gerätes teilgenommen hatte, durchgeführt wurde.

Die Betroffene hatte zuletzt vor Verlassen der Gaststätte, in der sie sich vor der Kontrolle aufgehalten hatte, etwas zu sich genommen und geraucht. Der Zeuge Fleckhaus führte dann die Messung unter Beachtung der Verfahrensbestimmungen für ein gültiges Meßverfahren durch. Er begann die Messung durch Einschalten des Gerätes um 01. 23 Uhr, gab sodann Namen, Geschlecht und Geburtsdatum der Betroffenen in das Gerät ein, setzte ein Mundstück auf und begann die erste Messung um 01. 25 Uhr. Da bei dieser Messung das Atemvolumen der Betroffenen zu klein war, wurde die Messung um 01. 27 Uhr wiederholt; bei einem Atemvolumen von 2, 7 Litern, einer Atemzeit von 15, 1 Sekunden und eine Atemtemperatur von 34, 9°C ermittelte das Gerät einen Atemalkokolwert von 0, 429 mg/L. Anschließend wurde das Mundstück ausgewechselt und mit der zweiten Messung begonnen. Dabei prüft das Gerät zunächst die Mundstücktemperatur spült die Umgebungsluft, bestimmt den Nullwert und wärmt das Mundstück vor. Diese Vorgänge laufen immer geräteintern ab, ohne daß der jeweilige Meßbeamte Einfluß darauf nehmen kann. Erst, wenn das Gerät all diese Vorgänge abgeschlossen hat, kann die Messung durch Abgabe der nächsten Atemprobe fortgesetzt werden. Diese Messung wurde bei der Betroffenen um 01. 29 Uhr durchgeführt; bei einem Atemvolumen von 2, 6 Litern, einer Atemzeit von 15, 4 Sekunden und einer Atemtemperatur von 34, 50°C ermittelte das Gerät einen Atemalkoholwert von 0, 431 mg/L. Als Meßergebnis warf das Gerät dann einen Wert von 0, 43 mg/L aus. "

Diese Feststellungen sind derzeit noch lückenhaft (§ 267 StPO).

Der Verurteilung liegt die von den beiden Zeugen durchgeführte Atemalkoholmessung zugrunde. Bei der Bestimmung der Atemalkohol-Konzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; zur Atemalkoholmessung BGH NZV 2001, 267; BayObLG NZV 2000, 295 = zfs 2000, 313 = VA 2000, 16; OLG Hamm NZV 2000, 426 = DAR 2000, 534 = zfs 2000, 459; OLG Stuttgart VA 2000, 62 = BA 2000, 388). Das hat zur Folge, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern grundsätzlich die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen (vgl. BGHSt 38, 291 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung; u. a. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung allgemeine Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u. a. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vo...

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