Leitsatz (amtlich)
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG muss dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein, sondern auch, mit welchem Bauart zugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Fahrens eines KFZ mit 0, 9 o/oo zu einer Geldbuße von 500, 00 DM verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (Verstoß gegen "§§ 24 A I, Nr. 1, 25, 49 StVO"). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u. a. geltend macht, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Messung des verwendeten Atemalkoholmessgerätes 7110 Evidential zutreffend sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Betroffene wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0, 40 mg/l geführt hat, verurteilt ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch - vorläufig - Erfolg.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene wurde am 15. 03. 1965 in Bochum geboren. Seine finanziellen Verhältnisse hat er als geregelt bezeichnet. Auf verkehrsrechtlichem Gebiet ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Der Betroffene ist Inhaber eines Restaurationsbetriebes in der Bochumer Innenstadt, in dem er am Abend des 30. 07. 1999 bis in die späten Abendstunden arbeitete. Nach Mitternacht am 31. 07. 1999 nahm er die Einladung von 2 Bekannten an, noch den kulinarischen Treff im Bereich des Dr. -Ruer-Platzes in Bochum aufzusuchen. Dort nahm er in dem Zeitraum zwischen 0. 30 Uhr bis ca. 1. 20 Uhr zwei Bier in einer Größenordnung von je 0, 3 Litern zu sich. Anschließend begab sich der Betroffene zu seinem Fahrzeug, dass er auf der Rückseite seines Ladenlokals im Innenhof Hue-Str. /Europahaus geparkt hatte. Ungeachtet des zuvor genossenen Alkohols aufgrund dessen er hätte erkennen können und erkennen müssen, dass die insoweit zulässigen gesetzlichen Werte überschritten werden, wollte er sodann mit seinem PKW amtliches Kennzeichen BO-CR 26 nach Hause fahren.
Auf der Wittener Str. /Lohring wurde der Betroffene von der Polizei angehalten und durch die Beamten Schulmann und Thieme mit Rücksicht auf den positiv verlaufenden Alkoholtest mit dem Ergebnis 0, 88 0/00 dem Polizeipräsidium Bochum Mitte zugeführt. Dort führten die Polizeibeamten Heim und Gilli, nachdem sich der Betroffene mit der entsprechenden Verfahrensweise einverstanden erklärt hatte, mit dem Gerät "Alcotest 7110 Evidential" der Firma Dräger eine Atemalkoholmessung durch. Dieses Gerät befand sich unter dem Tresen des kleinen Wachraumes, indem sich während der durchgeführten Messung lediglich die Beamten Heim und Gilli sowie der Betroffene befanden, wobei jedoch nicht auszuschließen ist, dass auch andere Beamte zwischenzeitlich den Raum betreten haben. Zur Durchführung der Messung wurde das Messgerät von den Beamten, die beide in der Bedienung des Atemalkoholmessgerätes geschult sind, auf den Tresen gestellt. Sie führten die Messung entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers durch. Irgendwelche Besonderheiten, insbesondere irgendwelche Anhaltspunkte für eine Fehlmessung, ergaben sich hierbei nicht. Die Messung erfolgte in der Zeit von 1. 56 Uhr und 2. 02 Uhr, wobei die erste Messung um 1. 58 Uhr als Messergebnis einen Wert von 0, 44 mg/l und die zweite um 2. 00 Uhr einen Wert von 0, 46 mg/l ergab. Als Ergebnis beider Messungen zeigte das Gerät 0, 45 mg/l an, und druckte diesen Wert entsprechend aus. "
Diese Feststellungen sind derzeit noch lückenhaft (§ 267 StPO).
Der Verurteilung liegt die von den beiden Zeugen durchgeführte Atemalkoholmessung zugrunde. Bei der Bestimmung der Atemalkohol-Konzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; zur Atemalkoholmessung BGH NZV 2001, 267; BayObLG NZV 2000, 295 = zfs 2000, 313 = VA 2000, 16; OLG Hamm NZV 2000, 426 = DAR 2000, 534 = zfs 2000, 459; OLG Stuttgart VA 2000, 62 = BA 2000, 388). Das hat zur Folge, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern grundsätzlich die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen (vgl. BGHSt 38, 291 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung; u. a. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung allgemeine Meinung in d...