Leitsatz (amtlich)
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 11.12.2003) |
Tenor
1.
Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Nebenstrafe - Anordnung des Fahrverbots - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Ein Drittel der notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Herne-Wanne verurteilte den Angeklagten am 14. Juli 2003 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 45 EURO. Ferner wurde gegen ihn für die Dauer von zwei Monaten ein Fahrverbot verhängt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Oktober 2003 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat.
Die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum hat die Berufung des Angeklagten durch Urteil vom 11. Dezember 2003 verworfen. Zur Rechtsfolgenseite hat es folgende Ausführungen gemacht:
"Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, von der verhängten Strafe von 40 Tagessätzen zu je 45,00 EURO abzuweichen. Die Kammer hält die Strafe, die das Amtsgericht verhängt hat, für angemessen, aber auch ausreichend. Sie hat dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser in zweiter Instanz in vollem Umfange geständig war und seine Tat sehr bereut. Ausserdem sprach zu seinen Gunsten, dass er bisher noch nie strafrechtlich oder strassenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ausserdem befand er sich zum Zeitpunkt des Verstosses in einer äußerst angespannten seelischen Situation. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er bedenkenlos ein äusserst schwieriges Telefonat während des Autofahrens führte und dabei erkennbar seine nächste Umgebung beim Autofahren, insbesondere das Ampellicht, nicht berücksichtigte und auch den herannahenden bevorrechtigten Verkehr nicht wahrnahm. Er hat damit sehr massiv gegen die Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers verstossen. Der Verstoss hat zudem zu einem Verkehrsunfall der Bevorrechtigten Fahrzeuge der Zeugen Dr. P. und St. geführt.
Die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen war danach notwendig, aber auch ausreichend.
Die Kammer hat auch ebenso wie das Amtsgericht die Verhängung eines Fahrverbotes gemäss § 44 StGB für erforderlich erachtet. Zwar liegt kein Regelfall vor, nachdem gemäss § 44 Abs. 1 S. 2 StGB ein Fahrverbot anzuordnen war. Die Kammer hat jedoch gemäss § 44 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Fahrverbot von zwei Monaten für erforderlich erachtet, da bereits bei einem qualifizierten Rotlichtverstoss die Folge eines einmonatigen Fahrverbotes in der Regel eintritt. Hier ist es jedoch noch zusätzlich zu einem Unfallgeschehen gekommen. Es erschien der Kammer nicht angebracht, nur im Hinblick auf die drohenden beruflichen Nachteile des Angeklagten das Fahrverbot um einen Monat zu reduzieren oder ganz entfallen zu lassen. Dies hätte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen, da sogar Berufskraftfahrer oftmals mit dieser negativen Strafe belastet werden. Letztlich handelt es sich um ein Organisationsproblem, wie man die Zeit des Fahrverbotes überbrückt."
Gegen dieses Urteil richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückzuverweisen.
II.
Die Revision ist zulässig und führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Fahrverbots. Im Übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils richtete sich nach wirksamer Beschränkung der Berufung nur noch auf den Rechtsfolgenausspruch. Zwar führt eine revisionsrechtliche Kontrolle des Rechtsfolgenausspruchs nur zu der eingeschränkten Überprüfung, ob die Strafzumessungserwägungen im Urteil in sich fehlerfrei sind, ob der Tatrichter rechtlich anerkannte und in Anbetracht der Fallkonstellation zu bedenkende Strafzwecke nicht außer Betracht gelassen hat und ob die konkrete Strafe an ihrer gesetzlichen Bestimmung als gerechter Schuldausgleich orientiert ist und damit innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Ermessensspielraums liegt. In Zweifelsfällen muss daher in der Regel die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden, da eine exakte Richtigkeitskontrolle schon wegen des Ermessensspielraums gar nicht durchführbar ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m. w. Nachw.).
Die Tatrichterin hat vorliegend nicht berücksichtigt, dass zwischen der Höhe der ...