Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 11 II 118/93)

LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 404/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 2) bis 35) 9/10, die Beteiligte zu 54) 1/10.

Die Beteiligte zu 54) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 3/8 zu erstatten. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 8.000,00 DM festgesetzt; er beträgt ab dem 02.06.1995 5.000,00 DM.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage, die aus 54 Wohneinheiten und 22 Garageneinheiten besteht. Die Beteiligten zu 1) bis 35) sind die Miteigentümer der Wohnungen in dem Gebäudekomplex … und …, der baulich getrennt von weiteren Ein- und Zweifamilienhäusern in Reihenbauweise auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichtet ist. In einem Winkel des Gebäudekomplexes … und … ist eine Reihe von 6 Einzelgaragen errichtet (G 17 bis G 22), an denen jeweils Teileigentum begründet worden ist. Die Wohnung der Beteiligten zu 1) (R 3 des Aufteilungsplans) liegt im Erdgeschoß oberhalb der vorerwähnten Garagen. Nach dem in der Teilungserklärung vom 27.07.1977 in Bezug genommenen Aufteilungsplan ist diese Wohnung zu der Seite, wo sich die Garagen befinden, mit einer Loggia ausgestattet, deren Begrenzung nur geringfügig aus dem Baukörper herausragt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß anstelle dieser Loggia bereits bei der ersten Errichtung des Gebäudes eine der genannten Wohnung zugeordnete Terrasse hergestellt worden ist, die die Dachfläche der Garagen G 17 bis 20 sowie die Überdachung eines zwischen Hauswand und Garage befindlichen Abganges in Anspruch nimmt. Auf einer Kiesschicht auf der Dacheindeckung sind Fliesen verlegt worden. Die Beteiligte zu 1) hat ihr Wohnungseigentum von der Voreigentümerin Frau Tasche erworben.

Die Teilungserklärung enthält zur Instandhaltung in § 8 folgende Regelung:

„1)

Die Instandhaltung der Einfamilienhäuser und der Garagen, also der unter den Ziff. 42 bis 76 einschließlich dieser Teilungserklärung genannten Sondereigentumsrechte obliegt ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer allein.

2)

Die Instandhaltung der unter den Ziff. 36 und 37, 38 und 39, 40 und 41 dieser Teilungserklärung genannten Wohnungseigentumsrechte in Zweifamilienhäusern obliegt den jeweiligen Eigentümern dieser Wohnungseigentumsrechte zu gleichen Anteilen.

3)

Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile der Gebäude bei den unter den Ziff. 1 bis 35 dieser Teilungserklärung genannten Wohnungseigentumsrechten obliegt der Gemeinschaft dieser Wohnungseigentümer, jedoch mit der Maßgabe, daß die Instandhaltung und Wartung der Aufzugsanlage den Wohnungseigentümern der unter den Ziff. 19 bis 35 einschließlich dieser Teilungserklärung genannten Wohnungseigentumsrechten allein obliegt.

4)

Jeder Sondereigentümer ist verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Teile der Gebäude so instand zuhalten, daß dadurch keinem der anderen Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.”

Die Eigentümergemeinschaft hat im Jahre 1992 an der gesamten Dachfläche über den Garagen G 17 bis 22 grundlegende Sanierungsarbeiten ausführen lassen, die zur Behebung aufgetretener Undichtigkeiten der Dachfläche dienten. Bei diesen Arbeiten ist die zu der Wohnung der Beteiligten zu 1) gehörende Terrassenfläche aufgenommen und anschließend wieder neu verlegt worden. Die auf den Werklohnanspruch der Firma Pozun geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt etwa 50.000,00 DM sind von der Vorverwalterin der Instandhaltungsrücklage entnommen worden, die in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Gebäudekomplexes Forellstraße 25 h und i angesammelt worden war. In der Eigentümerversammlung vom 10.11.1993 wurde zu Tagesordnungspunkt 10 folgendes beschlossen:

„Die Wohnungseigentümer der Wohnhäuser … und …, 45663 Recklinghausen, billigen die vorgenommene – vorläufige – Entnahme der Kosten der Garagen- und Terrassensanierung aus der Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht. Die Wohnungseigentümer der Wohnhäuser … und … sowie die Garageneigentümer der Garagen G 17 bis G 22 beschließen, daß die Kostenverteilung dergestalt vorgenommen werden soll, daß nach Vorlage der Schlußrechnung der Firma … sämtliche Kosten, die über eine einfache Kemperit-Abdichtung hinausgehen und dadurch verursacht sind, daß sich auf den Garagen G 17 bis G 20 eine Terrasse befindet, dem Eigentümer der Wohnung R 3 angelastet werden. Die restlichen Kosten der Abdichtung der Garagen G 17 bis G 22 sollen zu gleichen Teilen den Eigentümern der genannten Garagen in Rechnung gestellt werden. Die erforderl...

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