Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie haben die in dieser Instanz den Beteiligten zu 4) bis 9) entstandenen außergerichtlichen Kosten als Teilschuldner zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 42.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die vorbezeichnete Wohnungseigentumsanlage besteht aus 57 selbständigen Wohnungseigentumseinheiten und 30 Teileigentumseinheiten, in denen sich Garagen befinden. Die Garagen sind fortlaufend aneinandergrenzend, jedoch in Gruppen von zwei bis drei Einheiten mit jeweils einer gemeinsamen Dachfläche höhenversetzt errichtet. Die Flachdächer der Garagen wurden Ende der 80er Jahre sanierungsbedürftig.
In der Vergangenheit wurde für die Gemeinschaft insgesamt eine Instandhaltungsrücklage angesammelt, zu der die Teileigentümer entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil von 1/1.000 beigetragen haben.
Die Teilungserklärung vom 15.05.1974 bestimmt in § 6 Abs. (1) betreffend die Instandhaltung und Instandsetzung folgendes:
„Nr. 1: Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. Diese Verpflichtung umfaßt insbesondere den inneren Wand- und Deckenputz, den Fußbodenbelag, die nichttragenden Zwischenwände, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 2 b zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, das Holzwerk, Leitungen jeder Art und ihre Teile von der Abzweigung an. Die Verpflichtung umfaßt ferner im Bereich des Sondereigentums
- den Anstrich der für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Leitungen jeder Art, insbesondere der Heizkörper sowie der Innenseiten der Fenster und der Wohnungsabschlußtüren,
- die Beseitigung von Glasschäden und Instandhaltung/Instandsetzung der Wohnungsabschlußtür einschließlich der Türrahmen nebst Verkleidung.
- Nr. 2: Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerkes oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. Entsprechendes gilt für Balkone und Loggien, jedoch mit Ausnahme der Teile, die nach § 5 Abs. 1 WEG nicht Sondereigentum sein können.”
§ 11 der Teilungserklärung enthält eine Regelung über den Verteilungsmaßstab hinsichtlich der von allen Wohnungseigentümer zu tragenden Lasten und Kosten, die grundsätzlich der gesetzlichen Regelung des § 16 WEG (Verteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile) folgt und sodann lediglich für einzelne Positionen eine Sonderregelung trifft.
Zu Tagesordnungspunkt 1) der Eigentümerversammlung vom 29.08.1989 wurde mehrheitlich der folgende Beschluß gefaßt:
„a)
Nach Beantwortung technischer Fragen wird mit Mehrheit bei 453,5/1000 Dafür-Stimmen und 256,6/1000 Gegen-Stimmen die Sanierung der Garagendächer beschlossen.
b)
Den Auftrag erhält nach einstimmigem Beschluß die günstigste Angebot mit rund 42.000,– DM abgegeben hat.
Bei einem vorab stattfindenden Ortstermin mit der Firma … ist der endgültige Umfang der Arbeiten sowie evtl. ein Pauschalpreis festzulegen.
c)
Zur Auftragsvergabe, Überwachung, Abnahme, Rechnungsprüfung und -freigabe wird einstimmig Herr … beauftragt: Die dafür entstehenden Kosten schätzt Herr … zwischen 2.000,– DM und 4.000,– DM.
d)
Die Sanierung der Betonteile an den Garagen wird einstimmig für ein Jahr zurückgestellt”.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß dieser Beschluß der Eigentümerversammlung dahin zu verstehen ist, daß der Sanierungsaufwand für die Garagendächer aus der Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft aufgebracht werden soll.
Der Beteiligte zu 1) hat mit einem bei dem Amtsgericht am 19.09.1989 eingegangenen Schriftsatz vom 14.09.1989 beantragt, diesen Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Einen gleichlautenden Antrag haben die Beteiligten zu 2) und 3) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.09.1989 gestellt, der bei dem Amtsgericht am 23.09.1989 eingegangen ist. Die Beteiligten zu 1) bis 3), die nicht Teileigentümer einer Garage sind, haben unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten die Auffassung vertreten, es sei unzulässig, sie zu den Kosten der Sanierung der Garagendächer anteilig mit heranzuziehen.
Die Beteiligten zu 4) bis 57) sind dem Antrag entgegengetreten. Ihrer Meinung nach entspricht die Sanierung der Garagendächer auf Kosten der Gesamtheit aller Wohnungs- und Teileigentümer den Bestimmungen der Teilungserklärung.
Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten zuletzt am 12.03.1990 mündlich verhandelt und sodann durch Beschluß vom 26.04.1990 den genannten Beschluß der Eigentümerversammlung vom 29.08.1989 für ungültig erklärt.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 4) bis 57) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittelverfahren ist später lediglich von den B...