Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Löschung der GmbH vor Aubschluss der Liquidation
Leitsatz (amtlich)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl über das Vermögen der betroffenen GmbH & Co KG als auch deren Komplementär- wie ihrer Kommanditisten-Gesellschaften führt nicht zur Vollbeendigung der betroffenen GmbH & Co KG. Vor Abschluss der Liquidation der Gesellschaft kommt deshalb die Eintragung des Erlöschens ihrer Firma nicht in Betracht.
Normenkette
HGB § 31 Abs. 2 S. 1, § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 13.08.2002; Aktenzeichen 8 T 6/02) |
AG Detmold (Aktenzeichen 17 HR A 2560) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Detmold vom 6.6.2002 werden aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Senat wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Über das Vermögen der S. GmbH & Co KG sowie der K.-Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin K. und der H.-GmbH & Co KG als Kommanditistin ist mit Beschlüssen des AG Detmold vom 1.9.2001 zu den Aktenzeichen 10c IN 22, 24 und 20/01 jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Verfügung vom 8.10.2001 hat das AG den Beteiligten zu 2) aufgefordert, die Auflösung der Firma S.-GmbH & Co KG und das Erlöschen der Firma in beglaubigter Form zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Mit der dem Beteiligten zu 2) am 7.3.2002 zugestellten Verfügung vom 27.2.2002 hat das AG diesem unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.500 Euro aufgegeben, der durch Verfügung vom 8.10.2001 aufgegebenen Verpflichtung binnen zwei Wochen nachzukommen oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen. Mit der dem Beteiligten zu 2) am 4.4.2002 zugestellten Verfügung vom 27.3.2002 hat das AG diesem unter Hinweis auf die Verfügung vom 27.2.2002 eine weitere Frist von drei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 16.4.2002 hat der Beteiligte zu 2) Einspruch eingelegt. Das AG hat nach Anhörung des Beteiligten zu 2) im Termin vom 5.6.2002 mit Beschluss vom darauf folgenden Tag den Einspruch des Beteiligten zu 2) gegen die Verfügungen vom 27.2. und 27.3.2002 verworfen und gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.500 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG – Kammer für Handelssachen – durch Beschluss vom 13.8.2002 zurückgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die dieser rechtzeitig mit Schriftsatz vom 28.8.2002 bei dem OLG eingelegt hat.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 139 Abs. 1, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hin waren der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 6.6.2002 aufzuheben.
In sachlicher Hinsicht hat sich das mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasste LG zur Begründung der Zurückweisung der Erstbeschwerde zunächst auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses gestützt. Insoweit hat das AG zur Begründung seines Beschlusses vom 6.6.2002 wie folgt ausgeführt:
Gem. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zum Ausscheiden des Gesellschafters. Im vorliegenden Fall seien daher sowohl die Komplementärin als auch die Kommanditistin mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr jeweiliges Vermögen aus der Gesellschaft ausgeschieden. Zwar führe im Regelfall nicht schon die Auflösung der Gesellschaft, sondern erst der Abschluss der Liquidation des Gesellschaftsvermögens zur Beendigung der Gesellschaft und damit zum Erlöschen der Firma. Dies gelte hier jedoch nicht, da die Firma S.-GmbH & Co KG mit dem Ausscheiden ihrer beiden Gesellschafter liquidationslos erloschen sei. Daher sei das Erlöschen der Firma durch den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter zum Handelsregister anzumelden.
Ergänzend hat das LG ausgeführt. Nach dem klaren Wortlaut des § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB erfolge das Ausscheiden des Gesellschafters, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, unmittelbar. Da hier beide Gesellschafter ausgeschieden seien, ergebe sich als zwingende Folge die Pflicht, die Auflösung nach § 143 HGB zum Handelsregister anzumelden. Soweit die Durchführung der Liquidation auf praktische Schwierigkeiten stoße, rechtfertige dies angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine analoge Anwendung anderer Vorschriften nicht.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand.
Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 HGB ist das Erlöschen der Firma der Kommanditgesellschaft – abgesehen vom Fall der Löschung nach Absch...