Leitsatz (amtlich)
Eine Überschwemmung liegt nicht vor, wenn das Wasser zwar die Erde bis zur Sättigungsgrenze angereichert hat, aber nicht auf der Geländeoberfläche steht.
Normenkette
BEW 2000 § 3
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 15 O 718/04) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.
Gründe
Das LG hat die Klage i.E. zu Recht abgewiesen (Bl. 33-35 d.A.). Es lässt sich nicht feststellen, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen zur Elementarschadenversicherung (BEW 2000) vorliegt.
1. Zwar ist fraglich, ob sich dieses Ergebnis mit der vom LG herangezogenen Begründung, nicht Witterungsniederschläge hätten unmittelbar kausal zu einer Überschwemmung (und somit zu dem Schaden) geführt, sondern erst das aufsteigende Grundwasser, rechtfertigen lässt. Den Versicherungsbedingungen der BEW 2000 lässt sich nicht entnehmen, das ein Ursachenzusammenhang zwischen Überschwemmung und dem eingetretenen Schaden in dem Sinne vorliegen muss, dass das überflutende Wasser unmittelbar - als zeitlich letzte Ursache - zu dem Gebäudeschaden geführt haben muss (BGH, Urt. v. 20.4.2005 - IV ZR 252/03, MDR 2005, 924 = BGHReport 2005, 1105 = VersR 2005, 828)
2. Die Klage ist aber deshalb unbegründet, weil der Versicherungsfall der "Überschwemmung" nicht vorliegt.
a) Nach der Definition des § 3 Ziff. 1 BEW 2000 ist Überschwemmung "eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück) durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder Witterungsniederschlägen". Der Vorgang der Überflutung wird nach dem Sprachgebrauch dadurch geprägt, dass Wasser über die Oberfläche hinaus tritt und nicht mehr "erdgebunden" ist. Versicherungsschutz wegen Überflutung umfasst dann aber nur solche Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass der Grund und Boden außerhalb des Gebäudes überflutet wird, also dass Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über es geleitet wird. Eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser (Grundwasser oder Niederschlagswasser) bis zur Sättigungsgrenze reicht zur Bejahung einer "Überflutung" nicht aus (OLG Karlsruhe NVersZ 2001, 570). Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH VersR 2005, 828).
b) Das vom Kläger geschilderte Ereignis stellt eine Überflutung im Sinne der obigen Ausführungen nicht dar.
aa) Der Kläger hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Durch den Regen sei der Grundwasserspiegel angestiegen; dadurch habe der Wasserdruck unterhalb der Bodenplatte zugenommen. Das Wasser unterhalb der Bodenplatte sei dann bis zur unteren Schicht der Klinker eingedrungen. An dem Tage habe extremer Dauerregen geherrscht. Das Wasser, welches auf die Bodenplatte schlug sei über den Gully entwässert worden. Das übrige Regenwasser habe sich unterhalb der Betonplatte gesammelt und sei dann bis zur Höhe der Dichtungsebene gestiegen.
bb) Die vom Kläger vorgetragenen Vorgänge haben sich somit unterhalb der Geländeoberfläche abgespielt. Es ist nicht dargetan, dass sich auf der Oberfläche des Geländes außerhalb des Gebäudes erhebliche Wassermengen angesammelt hätten. Nach dem Vortrag des Kläger wird man allenfalls eine - für die Bejahung einer Überflutung nicht ausreichende - Anreicherung bis zur Sättigungsgrenze annehmen können ("das Erdreich lief voll").
2. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 1454631 |
VersR 2006, 544 |
ZfS 2006, 103 |
ZfW 2008, 25 |
OLGR-Mitte 2006, 10 |