Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Rentner als "Hausmeister" in einer Tennishalle ist Ausübung eines Berufes i.S.d. Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung, wenn diese Tätigkeit bereits seit zehn Jahren ausgeübt wird, der Versicherungsnehmer monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdienstes (hier: weniger als 100 EUR monatlich) lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 21.04.2011; Aktenzeichen 6 O 79/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus einem seit 1985 bestehen Privatversicherungsvertrag unter der Geltung der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)" sowie der "Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen für Erläuterungen (RBE) für die Privathaftpflichtversicherung" in Anspruch.
Der Antragsteller führte am 29.5.2010 auf dem Dach einer in G gelegenen Tennishalle mit einem Bunsenbrenner Schweißerarbeiten aus, in deren Verlauf das Dach Feuer fing. Dadurch entstand ein Zeitwertschaden von rund 240.000 EUR. Das gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B wegen eines Vergehens nach § 306d StGB wurde nach § 153 StPO eingestellt, weil der Antragsteller bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ihm "allenfalls leichte Fahrlässigkeit" vorgeworfen werden könne. Nachdem die A Versicherungs-AG als Sach(Feuer)versicherer der Eigentümerin der Tennishalle die Inanspruchnahme des Antragstellers als Regressschuldner angekündigt hatte, ließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.2010 mitteilen, dass nicht ersichtlich sei, dass die gesetzliche Haftpflicht des Antragstellers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens betroffen sei.
Der Antragsteller beabsichtigt gegen die Antragsgegnerin die Erhebung einer Klage mit dem Ziel, dass diese verurteilt wird, ihm Deckung für den Brandschaden vom 29.5.2010 zu gewähren und ihn von den Schadensersatz- bzw. Regressansprüchen der Eigentümerin und ihrem Sachversicherer freizustellen. Hierzu hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller nicht privat, sondern beruflich/gewerblich tätig geworden sei; diese Darlegungen habe der Antragsteller nicht widerlegen können.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser geltend macht, dass er seine zwar regelmäßigen, gleichzeitig jedoch nur gelegentlichen Handreichungen niemals als "Broterwerb" aufgefasst habe; das Verhältnis zur Halleneigentümerin sei rein freundschaftlich geprägt gewesen und habe keinerlei gewerblichen oder beruflichen Charakter besessen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach Ziff. I Satz 1 der einbezogenen "Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen für Erläuterungen (RBE) für die Privathaftpflichtversicherung" ist im Rahmen der ebenfalls vereinbarten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)", die den Musterbedingungen 2000 entsprechen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährliche Beschäftigung versichert.
Während aus der Formulierung "aus den Gefahren des täglichen Lebens" keine Beschränkung des Versicherungsschutzes folgt, die über die in Ziff. I Satz 1 RBE genannten Ausnahmen hinausgeht (vgl. Voit/Knappmann Privathaftpflicht Nr. 1 Rz. 2) stellt die Klausel "mit Ausnahme der Gefahren eines Berufes" eine negative Risikobeschreibung dar (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, Privathaftpflicht Nr. 1 Rz. 5, 6). Dem beruflichen bzw. dem gleichgestellten nebenberuflichen Bereich ist dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zuzuordnen, während gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten gedeckt sind, auch wenn der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt (Voit/Knappmann, a.a.O., Privathaftpflicht Nr. 1 Rz. 6; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, BesBed PHV Rz. 6; BGHVersR 2004, 591 Rz. 20 bei juris; BGHVersR 1981, 271 Rz. 26 bei juris; Senat r+s 1986, 226, 227). Allerdings bleibt der berufliche Charakter erhalten, wenn die Tätigkeit im Einzelfall oder häufiger unentgeltlich ausgeübt wird, falls es sich nicht um einen spontanen, ungeplanten Einsatz beruflicher Kenntnisse aus akutem Anlass handelt (vgl. OL...