Verfahrensgang
AG Ahlen (Aktenzeichen 5 Ds 129/12) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahlen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 29. Januar 2013 wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen, wegen Diebstahls und wegen versuchten Computerbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Zuschrift an den Senat vom 23. August 2013 Folgendes ausgeführt:
"Die in zulässiger Form erhobene - der Angeklagte hat dargelegt, dass er in wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung nicht verteidigt war (zu vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1985 - 3 StR 473/84 - zit. nach [...]) - Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist begründet, da die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Es ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 338 Nr. 5 StPO auch verletzt ist, wenn die Bestellung eines notwendigen Verteidigers von dem Tatgericht unterlassen worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., § 338 Rdnr. 41; BGHSt 15, 306, zit. nach [...]), sofern der Angeklagte in wesentlichen Abschnitten der Hauptverhandlung nicht verteidigt war.
So liegt der Fall hier. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Angeklagten - wie vorliegend - während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112 a StPO vollstreckt wird. Dabei ist die Vorschrift nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung (zu vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2010 - 3 Ws 351/10 -, zit. nach [...]; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., § 140 StPO Rdnr. 14 m.w.N.) dahingehend zu verstehen, dass sie nur dann gilt, wenn Untersuchungshaft tatsächlich vollstreckt wird, dann aber für alle gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem die Untersuchungshaft vollzogen wird (zu vgl. Meyer-Goßner a.a.O). Insofern ist es unerheblich, dass der Angeklagte sich nicht für das vorliegende Verfahren, sondern ein gesondertes Strafverfahren in Untersuchungshaft befand. Das Amtsgericht wäre auch bereits vor Beginn der Hauptverhandlung am 29.01.2013 gehalten gewesen, die Bestellung eines notwendigen Verteidigers vorzunehmen, da dies nach Bekanntwerden der Inhaftierung unverzüglich zu erfolgen hat (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO) und mithin vorliegend zeitnah nach dem 09.01.2013 hätte erfolgen können und müssen.
Der Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO führt vorliegend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass es auf die Sachrüge noch ankäme."
Dem schließt sich der Senat an.
Fundstellen
Haufe-Index 6707933 |
StV 2014, 274 |