Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsformel. Berichtigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Rechtzeitigkeit der Berichtigung einer Urteilsformel.
Verfahrensgang
AG Gladbeck (Aktenzeichen 6 Ls 39/12) |
Tenor
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Gladbeck hat gegen den strafrechtlich erheblich vorbelasteten Angeklagten, der seit vielen Jahren drogenabhängig ist, mit Urteil vom 15. Januar 2013 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, verhängt. Einer Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG wurde ausweislich des Urteilstenors ausdrücklich zugestimmt. Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wurde im verlesenen Tenor wie folgt aufgeführt:"§§ 242, 243 I 3, 22, 23, 25 I, II StGB, 35 BtMG".
Bei der Verlesung der Urteilsformel hat die Vorsitzende darüber hinaus verkündet, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werde. Im Rahmen der nachfolgenden mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe hat die Vorsitzende demgegenüber ausgeführt, dass - und aus welchen Gründen - die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werde.
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 verhält sich hierzu wie folgt:
"Während der Urteilsverkündung wurde darauf hingewiesen, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, da es sich insoweit um ein Tenorierungsversehen handelt."
Soweit in der handschriftlichen Fassung der verlesenen Urteilsformel (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013) ursprünglich die Worte "..., deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, ..." enthalten waren, wurden diese gemäß handschriftlichem Vermerk der Vorsitzenden "während der mündlichen Urteilsbegründung gestrichen".
Die Vorsitzende hat im Rahmen einer dienstlichen Äußerung vom 23. März 2013 hierzu Folgendes erklärt:
"Der Verteidiger hatte gegen Ende der mündlichen Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass der Tenor verkündet wurde mit einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das hatte ich zuvor nicht bemerkt. Ich habe daraufhin den Tenor korrigiert. Weil ich vor längerem die Frage der Urteilsberichtigung einmal überprüft hatte, habe ich darauf hingewiesen, dass dies meiner Auffassung nach zulässig sei bis zum Ende der mündlichen Urteilsbegründung. Der Verteidiger hat m.E. die Auffassung vertreten, das sei nach Verkündung des Tenors nicht mehr zulässig und bat darum, die Vorgänge zu protokollieren bzw. aktenkundig zu machen."
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Schöffengerichts form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Sprungrevision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge wird unter näherer Darlegung ein Verstoß gegen § 268 Abs. 2 StPO geltend gemacht. Der Angeklagte beanstandet zum einen, die mündliche Urteilsverkündung sei bereits abgeschlossen gewesen, als sein Verteidiger die Vorsitzende auf den Widerspruch zwischen der verlesenen Urteilsformel und den mündlich bekannt gegebenen Urteilsgründen hingewiesen habe. Eine Berichtigung der Urteilsformel sei daher nicht mehr möglich gewesen. Zum anderen rügt der Angeklagte, dass keine erneute Verkündung der Urteilsformel erfolgt sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie beschlossen. Zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August 2013 eine Gegenerklärung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf deren Inhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet.
Weder die Rüge der Verletzung formellen Rechts noch die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge verhelfen ihr zum Erfolg.
1.
Die in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen § 268 Abs. 2 StPO kann nicht festgestellt werden,
a)
Die hier vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel des Inhalts, dass die Vorsitzende nach deren Verlesung nachträglich die Worte "deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird" gestrichen hat, kann nicht mit Erfolg beanstandet werden.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Urteilsformel sogar außerhalb der Hauptverhandlung durch Gerichtsbeschluss hätte berichtigt werden können. Zwar gehört die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich nicht zu den zulässigen Inhalten einer Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 89, 124, 125; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 268 Rdnr. 11), jedoch drängt sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein anderes Ergebnis auf. Denn im Rahmen der verlesenen Urteilsformel war von vornherein ausdrücklich die Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtM...