Verfahrensgang

AG Bochum (Beschluss vom 21.07.2014; Aktenzeichen HRB 12219)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des AG - Registergericht - Bochum vom 21.7.2014 aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte hat mit Anmeldung vom 13.5.2014 die Eintragung der Löschung der C (haftungsbeschränkt) begehrt.

Das AG hat diese Anmeldung vom 13.5.2014 durch den angefochtenen Beschluss vom 21.7.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass von einer Beendigung der Liquidation nicht ausgegangen werden könne, da das zuständige Finanzamt mit Schreiben vom 27.5.2014 Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung mit der Begründung erhoben habe, dass noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde vom 30.7.2014, der das AG nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 394 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 393 Abs. 3 S. 1 u. S. 3, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Löschung der Gesellschaft ist nach § 394 FamFG vorzunehmen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschungsanordnung vermögenslos ist. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns vermögenslos ist (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 394 Rz. 7). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da nach allen vorliegenden Erkenntnissen kein verwertbares Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Schon im November 2012 hat der frühere Geschäftsführer auf die Liquidation verwiesen. Er ist schon Mitte des Jahres 2013 zum Liquidator bestellt worden. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass entgegen den Angaben des Beteiligten zwischenzeitlich noch verteilbares Vermögen vorhanden sein könnte.

Der Umstand, dass noch Verwaltungsakte im Steuerverfahren zuzustellen sein können, steht der Löschung nicht entgegen. Maßgeblich bleibt, dass der Betrieb ohne weiteres Vermögen eingestellt ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 723 f., Rz. 14; Keidel/Heinemann, a.a.O., Rz. 9). Da das Gesetz vermögenslose juristische Personen als eine Gefahr für den Rechtsverkehr ansieht, der durch deren Löschung aus dem Handelsregister zu begegnen ist, rechtfertigt die Vermögenslosigkeit die Löschung (OLG Jena Rpfleger 2010, 431 f., Rz. 16).

Die Wertfestsetzung beruht auf den § 36 Abs. 1 GNotKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7358263

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge