Verfahrensgang

AG Arnsberg (Beschluss vom 16.03.2015; Aktenzeichen HRB 9851)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des AG - Registergericht - Arnsberg vom 16.03.2015, nicht abgeholfen durch Nichtabhilfeentscheidung vom 01.04.2015, aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2.) hat mit notarieller Urkunde - UR-Nr. .../2014 - vom 11.12.2014 die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das AG hat mit Verfügung vom 18.12.2014 das zuständige Finanzamt um Mitteilung gebeten, ob noch steuerliche Vorgänge abzuwickeln sind oder der Löschung der Firma zugestimmt wird. Das Finanzamt hat daraufhin mit Schreiben vom 19.01.2015 darum gebeten, eine Löschung nicht vor dem 31.12.2018 vorzunehmen, da noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.

Mit Verfügung vom 23.01.2015 hat das AG die Bedenken gegen die begehrte Eintragung mitgeteilt und die Rücknahme des Antrags angeregt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass die Liquidation noch nicht beendet sei, da das Verfahren bei dem Finanzgericht noch nicht abgeschlossen sei.

Der Beteiligte zu 2.) hat daraufhin mit Schreiben vom 13.02.2015 mitgeteilt, dass die abschließende Umsatzsteuererklärung noch gefehlt habe, die in der letzten Woche nachgereicht worden sei. Mit Schreiben vom 03.03.2015 hat der Beteiligte zu 2.) weiter mitgeteilt, dass ein paar Unterlagen dem Finanzamt gefehlt hätten, die mittlerweile vorliegen müssten.

Das AG hat die Anmeldung vom 11.12.2014 durch den angefochtenen Beschluss vom 16.03.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG unter Verweis auf das Schreiben vom 23.01.2015 ausgeführt, dass die Liquidation nicht beendet sei.

Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1.) am 19.03.2015 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1.) mit der am 01.04.2015 eingegangenen Beschwerde vom 30.03.2015, der das AG nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 394 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 393 Abs. 3 S. 1 u. S. 2, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

1.) Mit der vom AG angeführten Begründung kann eine Zurückweisung der Anmeldung nicht erfolgen.

Wie der Senat bereits durch Beschluss vom 02.09.2014 - 27 W 109/14 - entschieden hat, rechtfertigen die vom AG angeführten Gründe nicht die Zurückweisung der Anmeldung.

Die Löschung einer Gesellschaft ist nach § 394 FamFG vorzunehmen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschungsanordnung vermögenslos ist. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns vermögenslos ist (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Auflage, § 394, Rn. 7).

Der Umstand, dass noch Verwaltungsakte im Steuerverfahren zuzustellen sein können, steht der Löschung nicht entgegen. Maßgeblich bleibt die Frage, ob ein Betrieb ohne weiteres Vermögen eingestellt ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2014, 723 f., Rn. 14; Keidel/Heinemann, a.a.O., Rn. 9). Da das Gesetz vermögenslose juristische Personen als eine Gefahr für den Rechtsverkehr ansieht, der durch deren Löschung aus dem Handelsregister zu begegnen ist, rechtfertigt die Vermögenslosigkeit die Löschung (OLG Jena, Rpfleger 2010, 431 f., Rn. 16).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem AG zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Es geht vorliegend nicht um die steuerrechtliche Beurteilung des Fortbestands einer Gesellschaft. So wird auch in Ziffer 2. der Entscheidungsgründe in der vom AG zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 02.07.1969 - I R 190/67 - gerade darauf verwiesen, dass das Finanzamt in bestimmten Fallkonstellationen die Neubestellung eines Liquidators zu beantragen haben wird (siehe hierzu auch die weiter gehenden Ausführungen in Keidel/Heinemann, a.a.O., Rn. 39).

2.) Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist, ob die Vermögenslosigkeit im Sinne des § 394 FamFG überhaupt vorliegt.

Das Registergericht muss seine Überzeugung auf ausreichende Ermittlungen und positive Feststellungen im Einzelfall stützen (siehe näher: Heinemann/Keidel, a.a.O. Rn. 7).

Bisher hat das AG als Umstand, der gegen eine Vermögenslosigkeit spricht, lediglich darauf abgestellt, dass nach Mitteilung des Finanzamts noch "Verwaltungsakte zuzustellen sind". Insoweit wird das AG durch die Aufhebung des Beschlusses aber nicht daran gehindert, etwaig als erforderlich angesehene Ermittlungen noch vorzunehmen. Dies ist zur Vermeidung von Unklarheiten ausdrücklich klarzustellen.

So lag der zuvor zitierten Entscheidung des Senats (27 W 109/14) ein Sachverhalt zugrunde, wo nach allen vorliegenden Erkenntnissen kein verwertbares Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden war. Es steht dem AG zu, diese Voraussetzungen hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts einer Beurteilung zu unterziehen.

Ob das AG nach der erfolgten Mitteilung des Finanzamts vom 19.01.2015 überhaupt noch weitere Ermittlungen vor einer etwaigen Eintragung der Änderung für erforderlich ansieht, nachdem die bisherige Begründung der Zurückweisung des Antrags nicht trägt, erschließt si...

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