Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungsanforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Rechtsschutzinteresse. Verpflichtungsantrag. Vollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung dessen enthalten, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder begehrt; diese Darstellung muss erkennen lassen, inwiefern er sich durch die gerügte Maßnahme oder die Ablehnung oder Unterlassung ihrer Vornahme in seinen Rechten verletzt fühlt.

2. Hat ein Betroffener in einem früheren Verfahren lediglich einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen ablehnenden Entscheidung der Vollzugsanstalt und auf Neubescheidung seines Verpflichtungsbegehrens gestellt, so steht die Rechtskraft der in dem früheren Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung einem neuen Verpflichtungsantrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem nunmehr der Erlass der begehrten Maßnahme beantragt wird, entgegen.

3. Nach §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG; 172 VwGO sind nunmehr bestimmte gerichtliche Entscheidungen im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG vollstreckbar. Ein Vornahmeantrag zu ihrer Durchsetzung, wie er nach früherem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 05.03.2013 - III - 1 Vollz(Ws) 710/12) für zulässig erachtet wurde, ist nicht mehr zulässig.

 

Normenkette

StVollzG §§ 109, 121 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 33a StVK 206/15)

 

Tenor

  1. Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt X beigeordnet (Entscheidung des Senatsvorsitzenden gem. §§ 109 Abs. 3, 110 StVollzG).
  2. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

 

Gründe

I.

Der Betroffene befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung.

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.03.2015 hat der Betroffene beantragt:

"Die Justizvollzugsanstalt B, vertreten durch die Anstaltsleiterin, wird verpflichtet, dem Antragsteller Ausgang zu gewähren;

hilfsweise:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Neubescheidung gemäß Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.11.2014 - 33a StVK 762/14, ihr zugestellt am 11.12.2014, vorzunehmen."

Zur Begründung wird ausgeführt, dass wegen der Ablehnung der Anträge auf Ausgang (wie sich aus der weiteren Begründung ergibt, ist die Formulierung "Ausführung" irrtümlich erfolgt) bereits ein Gerichtsverfahren geführt worden sei. In diesem sei die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet worden. Weiter heißt es in der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung: "Nachdem die Antragsgegnerin auch drei Monate nach der gerichtlichen Entscheidung eine Neubescheidung nicht vorgenommen hat, war nunmehr Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG zu stellen". Der Betroffene beruft sich dann auf den Senatsbeschluss vom 05.03.2013 - 1 Vollz(Ws) 710/12.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Hauptantrag des Betroffenen zurückgewiesen, dem Hilfsantrag aber stattgegeben.

Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Ablehnung seines Hauptantrages - der Sache nach - mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Außerdem meint er, dass mit der bloßen erneuten Wiederholung der bereits früheren Entscheidung (die auf ebenfalls auf Neubescheidung lautete), würde sein Rechtsschutz leer laufen.

Gleichzeitig begehrt er die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Es fehlt bereits an der vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachtenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04,09.2014 - III- 1 Vollz(Ws) 227/14 und vom 16.06.2015 - III - 1 Vollz(Ws) 250/15 - [...]; KG Berlin, Beschl. v. 02.06.2015 - 2 Ws 115/15 Vollz) Verfahrensvoraussetzung eines zulässigen Antrages auf gerichtliche Entscheidung.

Soweit der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.08.2015 im Hinblick auf den Hinweis des Berichterstatters, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der inzwischen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit nach §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 172 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein könnte, ausführt, der nunmehr gestellte Antrag gehe über den in dem früheren Verfahren 33a StVK 762/14 gestellten Antrag hinaus, weil er nunmehr den Ausgang begehre, während er seinerzeit lediglich eine Neubescheidung begehrt habe, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil er dann nicht den Begründungsanforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG entspricht. Die Begründung des Antrags muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung dessen enthalten, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder begehrt; diese Darstellung muss erkennen lassen, inwiefern er sich durch die gerügte Maßnahme oder die Ablehnung oder Unterlassung ihrer Vornahme in seinen Rechten...

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