Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Anordnung eines Zwangsgeldes in Strafvollzugssachen. Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde. Zuständigkeit für die Beschwerdeentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Ablehnung der Anordnung eines Zwangsgeldes nach den §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG, 172 VwGO ist die einfache Beschwerde im Sinne der §§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 304 ff. StPO statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 03.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 358/15-; OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2017 - 20 W 188/17-, jew. zit.n.juris).
2. Dem Oberlandesgericht Hamm ist durch die auf § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 GVG beruhende Landesverordnung vom 08.01.1985 (GV NW 1985, S. 46) nur die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden im Sinne des § 116 StVollzG, nicht aber auch über Rechtsmittel gegen andere anfechtbare Entscheidungen in Strafvollzugssachen - wie die Ablehnung einer Zwangsgeldfestsetzung - durch Strafvollstreckungskammern aus anderen Oberlandesgerichtsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen worden.
Normenkette
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 3; StPO §§ 304 ff.; StVollzG § 120 Abs. 1; VwGO § 172; GVG § 121 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 06.06.2017; Aktenzeichen 56 StVK 332/16) |
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2017 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags des Betroffenen vom 20.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt C in B wird zurückgewiesen, soweit er sich auf das Rechtsbeschwerdeverfahren und die sofortige Beschwerde bezieht.
Hinsichtlich der einfachen Beschwerde des Verurteilten gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung der Anordnung eines Zwangsgeldes wird die Sache zur Abhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vorgelegt.
Gründe
I.
Auf Antrag des Betroffenen hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 07.10.2016 einen Bescheid des Antragsgegners, mit welchem dem Betroffenen die Genehmigung eines Langzeitausgangs versagt worden war, aufgehoben und den Antragsgegner dazu verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Antragsgegner traf hierauf am 20.12.2016 erneut eine ablehnende Entscheidung, die dem Antragsteller am 22.12.2016 mündlich und im Verlauf des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens auch schriftlich eröffnet wurde.
Mit Schreiben vom 20.02.2017 hat der Betroffene beantragt, den Antragsgegner gemäß § 113 StVollzG zu verpflichten, von seiner - vermeintlichen - Untätigkeit hinsichtlich der Neubescheidung des vorgenannten Beschlusses vom 07.10.2016 abzulassen und diesen Beschluss umgehend umzusetzen. Ferner hat der Betroffene beantragt, den Antragsgegner mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € zu belegen.
Diese Anträge hat die Strafvollstreckungskammer mit der angefochtenen Entscheidung als jeweils unzulässig verworfen und überdies ein Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen diesen gesamten Regelungsgehalt des Beschlusses wendet sich der Betroffene mit seinem einheitlich als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelf, den er mit einem erneuten Antrag auf Prozesskostenbeihilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt C sowie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden hat.
II.
Dem Betroffenen war gemäß § 120 StVollzG i. V. m. §§ 44, 45 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2017 zu gewähren, da er diese Frist ohne sein Verschulden versäumt hat.
III.
Die bezüglich der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Ablehnung seines Antrags vom 20.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig, weil es insofern - wie bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat - mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses des Betroffenen an der vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung eines zulässigen Antrages auf gerichtliche Entscheidung zur Durchsetzung des Neubescheidungsgebots aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 07.10.2016 fehlt.
Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn es einfachere und effektivere Möglichkeiten zur Realisierung des Rechtsschutzes gibt. So liegt der Fall hier. Denn entgegen der bis zur Einführung von § 120 Abs. 1 ...