Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 161 StVK 40/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn verwiesen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Er wurde am 03.02.2015 von der JVA F in die JVA Z verlegt.

Am 03.06.2014 hatte der Betroffene beantragt, ihm gemäß § 43 Absatz Abs. 7 StVollzG Arbeitsurlaub zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte der Leiter der JVA F mit Verfügung vom 23.07.2014 mit der Begründung ab, dass die Missbrauchsgefahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der Betroffene am 07.08.2014 durch seine Verfahrensbevollmächtigte beantragt, die am 23.07.2014 verfügte Ablehnung seines Urlaubsantrags aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Urlaub gemäß § 43 Abs. 7 StVollzG zu bewilligen, hilfsweise die JVA F zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Sache neu zu entscheiden.

Unter Bezugnahme auf seine Verlegung in die JVA Z wurde der Betroffene mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer Kleve vom 03.02.2015, das ebenfalls dem Leiter der JVA F übersandt wurde, aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob - u.a. - das vorliegende Verfahren fortgeführt werden solle. Für die begehrte Maßnahme - so die Strafvollstreckungskammer - dürfte nunmehr der Leiter/die Leiterin der JVA Z zuständig sein; gegebenenfalls komme eine Abgabe bzw. Verweisung des Verfahrens an die für die JVA Z zuständige Strafvollstreckungskammer (Landgericht Bonn), gegebenenfalls auch ohne ausdrücklichen Antrag des Betroffenen, in Betracht.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2015 ließ der Betroffene der Strafvollstreckungskammer Kleve mitteilen, dass er mit der Abgabe des Verfahrens an die Vollstreckungskammer Bonn nicht einverstanden sei, sondern darum bitte, dass das hiesige Gericht, welches die Sache bisher bearbeitet habe, in dieser Angelegenheit entscheide.

Durch Beschluss vom 18.02.2015 hat die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem auferlegt. Zu Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verlegung des Betroffenen in die JVA Z sei das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Denn eine Entscheidung gegen den Leiter der JVA F komme nunmehr nicht mehr in Betracht. Der Betroffene müsste gegebenenfalls bei der JVA Z bzw. deren Leiter erneut die Bewilligung von Urlaub beantragen.

Soweit der Betroffene auf den Hinweis der Kammer vom 03.02.2015 erklärt habe, er begehre eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Kleve, sei diese Erklärung dahingehend ausgelegt worden, dass der Betroffene beantrage, festzustellen, dass die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Für eine solche Ablehnung sei jedoch hier kein Raum, weil ein Feststellungsinteresse des Betroffenen nicht bestehe. Eine gegen den Leiter der JVA F gerichtete Entscheidung könne nämlich keine präjudizierende Wirkung gegenüber dem Leiter der JVA Z entfalten. Dieser sei an die ablehnende Entscheidung des Leiters der JVA F nicht gebunden und habe über einen Urlaubsantrag des Betroffenen in eigener Verantwortung zu entscheiden.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er durch seine Verfahrensbevollmächtigte geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch eine Verlegung in eine andere Anstalt erledigten sich nur Maßnahmen, die mit den besonderen Verhältnissen in der abgebenden Anstalt begründet worden seien. Stütze sich die Maßnahme dagegen auf in der Person des Gefangenen liegende Umstände, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall sei - der Urlaubsantrag sei abgelehnt worden, da eine Missbrauchsgefahr bei dem Betroffenen nicht sicher habe ausgeschlossen werden können - so wirke sie auch nach der Verlegung fort. Infolge der Verlegung sei allerdings ein Wechsel im Bezug auf den Antragsgegner eingetreten, so dass die Sache in entsprechender Anwendung der §§ 83 VwGO, 17a Abs. 2 GVG an das für diesen örtlich zuständige Gericht zu verweisen sei.

II.

1.

Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer sowohl verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen wegen der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG eine Entscheidung zu treffen ist als auch, wann von einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache bei einer Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA nach Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszugehen is...

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