Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung in der Hauptsache. Verlegung in eine andere Anstalt. Antrag Dritter. Verweisung des Verfahrens an die zuständige Strafvollstreckungskammer
Leitsatz (amtlich)
Die zu der Frage entwickelten Grundsätze, ob eine Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA zur Erledigung in der Hauptsache führt (Abhängigkeit von einer Fortwirkung der betreffenden Maßnahme; Erledigung, wenn die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt, keine Erledigung, wenn die Maßnahme durch die Person des Betroffenen veranlasst ist, vgl. Senat, Beschluss vom 09. Mai 2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris), gelten nach Bewertung des Senats entsprechend, wenn das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung von einem Dritten geführt wird und die angefochtene Entscheidung ausschließlich durch in der Person des Strafgefangenen bzw. des Dritten liegende Umstände begründet ist.
Normenkette
StVollzG § 109 Abs. 1, § 110 Abs. 1, § 116 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 1 S. 1; VwGO § 83; StVollzG §§ 118, 121 Abs. 2 S. 2, § 110
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen V StVK 73/17) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve verwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Betroffenen vom 29. März 2017 betreffend die Genehmigung der Durchführung von Langzeitbesuchen mit dem seinerzeit in der JVA C1 inhaftierten Strafgefangenen S nach dessen am 21. April 2017 erfolgten Verlegung in die JVA X sowie der am 21. Juli 2017 erfolgten weiteren Verlegung in die JVA C in der Hauptsache als erledigt angesehen, als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablehnung von Langzeitbesuchen ausgelegt und diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag mangels Bestehen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit welcher sie geltend macht, dass infolge der Verlegung der Strafgefangenen S tatsächlich keine Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei, sondern vielmehr die Strafvollstreckungskammer verpflichtet gewesen wäre, die Sache in entsprechender Anwendung des § 17 a GVG der nunmehr örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegen. Insoweit ist dem Senat bekannt, dass der Strafgefangene S inzwischen wiederum verlegt worden ist, und zwar nunmehr in die JVA H.
Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist zur Fortbildung des Rechts (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da bisher obergerichtlich nicht geklärt ist, inwieweit die verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Annahme bzw. Nichtannahme einer Erledigung in der Hauptsache nach Verlegung des Strafgefangenen in eine andere JVA auch dann Anwendung finden, wenn nicht der Strafgefangene selbst, sondern ein Dritter aufgrund eines von ihm selbst geltend gemachten Rechts ein auch auf die Haftsituation des Betroffenen bezogenes Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff. StVollzG betreibt.
III.
Die Rechtsbeschwerde erweist sich insoweit auch als begründet. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Verweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve.
Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer war der Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Langzeitbesuches infolge der inzwischen mehrfachen Verlegung des Strafgefangenen S in der Hauptsache nicht erledigt und dementsprechend die Umdeutung des Begehrens der Betroffenen in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht gerechtfertigt.
Zur Frage einer Erledigung der Hauptsache infolge Verlegung eines Strafgefangenen hat der Senat mit Beschluss vom 09. Mai 2017 (III-1 VollzWs 172/17, juris) hinsichtlich eines Begehrens auf Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit folgendes ausgeführt:
"Nicht jede (nicht nur vorübergehende) Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA führt zu einer Erledigung der Hauptsache. Ob die Verlegung in eine andere JVA zur Erledigung führt, hängt davon ab ob die betreffende Maßnahme fortwirkt (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 80). Maßgebend ist, ob die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt - dann tritt Erledigung ein - oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist - dann ist eine Erledigung zu verneinen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.07.2013 - III-1- Ws 138/13; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2001 - 3 Ws 455/01 (StrVoll...