Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollzugslockerungen. Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit. Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt. Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung wegen begehrter Vollzugslockerungen führt nicht jede (nicht nur vorübergehende) Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zu einer Erledigung der Hauptsache. Ob die Verlegung in eine andere JVA zur Erledigung führt, hängt davon ab ob die betreffende Maßnahme fortwirkt. Maßgebend ist, ob die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt - dann tritt Erledigung ein - oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist - dann ist eine Erledigung zu verneinen.
2. Beruht die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit auf der Annahme einer nicht zu befürchtenden oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Lebenstüchtigkeit des Betroffenen, der Notwendigkeit unverhältnismäßig hoher Sicherungsmaßnahmen sowie der Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und damit auf Gründen, die ihre Ursache in der Person des Betroffenen haben, tritt im Fall einer Verlegung in eine andere JVA keine Erledigung ein.
3. Das Verfahren ist in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 S. 1 GVG an die gemäß § 110 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen.
Normenkette
StVollzG §§ 110, 116 Abs. 1; GVG § 17a; VwGO § 83; StVollzG § 121 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 121 StVK 496/16) |
Tenor
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sinngemäß als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Ausführungen ausgelegt und dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld verwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Betroffene befand sich seit dem 30.08.2007 in Untersuchungshaft und verbüßt seit dem 04.06.2009 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Vom 30.04.2015 bis zum 26.01.2017 befand er sich in der JVA L in einem verstärkt gesicherten Haftbereich, da er am 28.04.2015 aus der JVA S entwichen war und erst am 30.04.2015 wieder festgenommen werden konnte. Seit dem 26.01.2017 befindet er sich in der JVA X.
Im Vollzugsplan vom 02.12.2015 war ausgeführt worden, dass der Betroffene, der gelernter Drucker ist, eine Ausbildung zum Mediengestalter in der JVA H zu absolvieren anstrebte, die am 01.10.2016 beginnen sollte. Durch die JVA H erhielt der Betroffene eine Absage, die ihm am 21.01.2016 schriftlich bekannt gegeben wurde.
Im fortgeschriebenen Vollzugsplan vom 07.09.2016 war ferner niedergelegt worden, dass seitens des psychologischen Dienstes der JVA eine sozialtherapeutische Maßnahme für erforderlich gehalten werde.
Am 05.10.2016 hatte der Betroffene beantragt, ihm Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu gewähren.
Mit seinem am 20.12.2016 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.12.2016 hatte der Betroffene beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in die JVA H oder alternativ zur Pflege seiner sozialen Kontakte in die JVA S zu verlegen. Weiter hatte er beantragt, den Vollzugsplan vom 07.09.2016 dahingehend zu ändern, dass der "Zwang zur Sozialtherapie" entfällt sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Antrag vom 05.10.2016 auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu entscheiden und ihm entsprechende Ausführungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hatte beantragt, die Anträge als unzulässig zurückzuweisen. Die schriftliche Absage für die Ausbildung zum Mediengestalter habe der Betroffene schon am 21.01.2016 ausgehändigt bekommen. Sie sei erfolgt, weil der Betroffene bereits über eine Ausbildung verfüge und die Plätze anderweitig belegt gewesen seien. Einen Antrag auf Verlegung in die JVA S habe der Betroffene nicht gestellt, wobei die JVA S auch für ihn nicht zuständig sei.
Hinsichtlich des Vollzugsplanes vom 07.09.2016 sei der Beitrag des Psychologen, der eine sozialtherapeutische Maßnahme für notwendig erachte, mit dem Betroffenen ausführlich erörtert worden. Zudem sei bezogen auf den Antrag auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit noch keine Entscheidung getroffen worden.
In der Vollzugskonferenz vom 25.01.2017 wurde der Antrag auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit durch die JVA L abgelehnt.
Am 26.01.2017 wurde der Betroffene in die JVA X verlegt.
Durch Beschluss vom 21.02.2017 hat die 1. Strafvollstreckungskammer des L...